Entscheid vom 28.06.2022 · Kanton LU

BGer 1C_377/2022

Nichteintreten

Eine Beschwerde, die sich nicht mit der Begründung des kantonalen Gerichts für das Nichteintreten auseinandersetzt, sondern sachfremde Ausführungen enthält, genügt den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Das Bundesgericht tritt darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein.

BGer 1C_377/2022 vom 28.06.2022 (Nichteintreten)
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Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.