Entscheid vom 08.02.2019 · Kanton ZG

BGer 1C_349/2018

Abgewiesen

Die Beurteilung der Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild nach einer positiven ästhetischen Generalklausel (hier § 14 BO) obliegt primär der kommunalen Baubewilligungsbehörde, deren Ermessensspielraum nur bei Willkür überprüfbar ist. Die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften allein garantiert nicht die…

BGer 1C_349/2018 vom 08.02.2019 (Abgewiesen)

Planungsanlass

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Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.