Die Organisation von Hundedressurkursen in der Landwirtschaftszone ist nicht durch ihre Bestimmung gemäss Art. 24 LAT gerechtfertigt, und es bestehen übergeordnete Interessen, die einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen.
BGer 1C_231/2018 vom 13.11.2018 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.