Entscheid vom 04.11.2020 · Kanton GL

BGer 1C_22/2020

Abgewiesen

Ein Überbauungsplan kann von der Regelbauweise abweichen, wenn damit gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt (Art. 23 Abs. 4 RBG). Die Beurteilung der Gestaltungskommission ist eine Grundlage für die Interessenabwägung der zuständigen Behörde, unterliegt…

BGer 1C_22/2020 vom 04.11.2020 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_174/202627.08.2026 · AbgewiesenDie Qualifikation von Baukörpern als bauliche Einheit im Rahmen von Gebäudelänge und Grenzabstand ist eine Frage der Gesamtwürdigung, wobei konstruktive, funktionelle und optische Kriterien massgebend sind. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nur auf Willkür zu prüfen.
  2. BGer 1C_19/202524.08.2026 · AbgewiesenBei Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone ist weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Standortgebundenheit oder eine umfassende Interessenabwägung mit Prüfung von Alternativstandorten erforderlich, sofern keine ISOS-geschützten Bauten beeinträchtigt werden. Elektrosensibilität rechtfertigt keine über die NISV hinausgehenden…
  3. BGer 1C_31/202624.08.2026 · AbgewiesenDie vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
  4. BGer 1C_325/202410.08.2026 · GutgeheissenNachbargemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch ein Bauvorhaben in spezifischen hoheitlichen Aufgaben oder in der Wahrnehmung eines gewichtigen öffentlichen Interesses (z. B. Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Lärmimmissionen) betroffen sind, selbst wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung direkt betroffen ist.
  5. BGer 1C_501/202506.08.2026 · AbgewiesenDie Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage in der Bauzone ist rechtmässig, wenn die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (AGW) nach NISV durch nachträgliche Abschirmmassnahmen sichergestellt und die immissionsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die nachträgliche Ergänzung der Bewilligung mit Auflagen ist bei geringfügigen, behebbaren…
  6. BGer 1C_728/202406.08.2026 · AbgewiesenDie Vorinstanz hat die Zulässigkeit einer alternativen Projektanpassung für ein bereits rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben willkürfrei geprüft, insbesondere die Überschreitung der Ausnützungsziffer und die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter. Formelle Rügen (Gehörsverletzung) erweisen sich als unbegründet.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.