Die unbewilligte Ablagerung von rund 600 m³ Material in der Landwirtschaftszone stellt eine erhebliche Abweichung von der Baubewilligung dar, sodass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist. Die Bauherrschaft kann sich nicht auf guten Glauben berufen, wenn die Bewilligung klar und unmissverständlich war.
BGer 1C_198/2018 vom 19.02.2019 (Abgewiesen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.