Entscheide zu Art. 5 Abs. 2 und 3 BV
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- BGer 1C_400/2021Ein Rückbaubefehl für ein nicht bewilligungsfähiges Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist auch bei formeller Rechtskraft der Baubewilligungsverweigerung verhältnismässig, wenn die Identität der Baute nicht gewahrt bleibt und das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt.
- BGer 1C_709/2020Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone sind grundsätzlich zu beseitigen, sofern keine Verwirkung oder unverhältnismässige Härte vorliegt. Der Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die Bauwilligen die kantonale Bewilligungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 RPG hätten erkennen müssen.
- ? 1C_538/2018Bei bösgläubiger Erstellung einer nicht bewilligungsfähigen Baute überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der Einhaltung der baulichen Ordnung gegenüber privaten Interessen des Bauherrn.
- BGer 1C_13/2018Die Wiederherstellungspflicht bei widerrechtlichen Geländeauffüllungen ausserhalb der Bauzone umfasst das gesamte nicht bewilligte Aushubmaterial, unabhängig von späteren Einigungen oder Teilrückbauten. Die Bindungswirkung früherer Entscheide des Bundesgerichts und kantonaler Instanzen geht vor.
- BGer 1C_198/2018Die unbewilligte Ablagerung von rund 600 m³ Material in der Landwirtschaftszone stellt eine erhebliche Abweichung von der Baubewilligung dar, sodass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhältnismässig ist. Die Bauherrschaft kann sich nicht auf guten Glauben berufen, wenn die Bewilligung klar und unmissverständlich war.
- BGer 1C_262/2018Eine ohne Bewilligung in der Landwirtschaftszone erstellte Wohnung ist nicht zonenkonform, wenn der Wohnbedarf für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes bereits durch bestehende Wohneinheiten gedeckt ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Gesuchsteller (Verzicht auf Wohnraum im Abparzellierungsverfahren) kann als…
- BGer 1C_233/2017Nachträgliche Baubewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone sind zu verweigern, wenn überwiegende öffentliche Interessen (insbesondere Denkmalschutz) entgegenstehen oder die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV nicht erfüllt sind. Eine Wiederherstellungsanordnung ist verhältnismässig, wenn der Bauherr nicht gutgläubig…
- BGer 1C_22/2018Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei Abweichungen von einer Baubewilligung kann auch bei hohen Rückbaukosten und fehlender Gutgläubigkeit der Bauherrschaft angeordnet werden, wenn die Abweichung nicht geringfügig ist und grundsätzliche Interessen der Rechtsgleichheit und baurechtlichen Ordnung überwiegen.
- BGer 1C_691/2013Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der spezifischen Nutzungsordnung (ausgewogener Mix aus Produktion und Dienstleistung gemäss Art. 51 GBR) überwiegt die privaten wirtschaftlichen Interessen der Mieterin, insbesondere bei Bösgläubigkeit und fehlender Möglichkeit einer nachträglichen Ausnahmebewilligung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.