Die Bewilligung für die Sanierung von Stützmauern ausserhalb der Bauzone in Grundwasserschutzzonen S2 und S3 setzt voraus, dass alle gebotenen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers (insbesondere Entwässerung und Unfallgefahr) geprüft und sichergestellt sind. Eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung ist nur unter engen…
BGer 1C_128/2024 vom 18.03.2025 (Gutgeheissen)Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_577/2025Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei unbewilligter Terrainveränderung in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn der Eingriff in den Boden durch unzulässige Abfallentsorgung (Schlamm mit Fällungsmitteln und Kunststoffresten) widerrechtlich ist und keine mildere Alternative besteht.
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- BGer 1C_33/2025Eine Motocross-Piste in der Landwirtschafts- und Waldzone ohne gültige Bewilligung ist illegal und muss gemäss Art. 24 ff. RPG rückgebaut werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht vor einer Rückbauanordnung, wenn die zuständigen Behörden nie eine gültige Bewilligung erteilt haben und das öffentliche Interesse an der…
- BGer 1C_239/2025Der Ersatz von mehr als der Hälfte der tragenden Pfähle eines Bootsstegs in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung überschreitet den Rahmen des zulässigen Unterhalts oder der Erneuerung nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen…
- BGer 1C_205/2025Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation einer Grundeigentümerin gegen eine Dükerleitung unter dem Rhein ist zu verneinen, wenn sie nicht besonders betroffen ist, insbesondere keine konkreten Immissionen oder erhöhten Risiken für ihr Grundstück oder die Trinkwasserversorgung nachweisen kann.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.