Entscheide zu Art. 19 Abs. 2 GSchG
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- BGer 1C_235/2024Eine Baubewilligung für eine Arealüberbauung kann nicht durch Nebenbestimmungen geheilt werden, wenn die Mängel eine konzeptionelle Überarbeitung erfordern und die gestalterischen Auswirkungen nicht konkret absehbar sind. Die Anwendung des ISOS setzt eine Bundesaufgabe und eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung eines inventarisierten…
- BGer BGE 152 II 298Eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG liegt vor, wenn für ein Bauprojekt im Gewässerschutzbereich A U eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Polizeierlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung handelt.
- BGer 1C_128/2024Die Bewilligung für die Sanierung von Stützmauern ausserhalb der Bauzone in Grundwasserschutzzonen S2 und S3 setzt voraus, dass alle gebotenen Massnahmen zum Schutz des Grundwassers (insbesondere Entwässerung und Unfallgefahr) geprüft und sichergestellt sind. Eine vorfrageweise Überprüfung der Schutzzonenausscheidung ist nur unter engen…
- BGer 1C_43/2023Eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 12 NHG liegt nur vor, wenn die bundesrechtliche Regelung den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt oder eine Gefahr für schützenswerte Natur-, Orts- oder Landschaftsbilder in sich birgt. Lärmschutzmassnahmen nach USG/LSV sind auf den Schutz von Menschen zugeschnitten und begründen keine…
- BGer 1C_690/2021Die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV erfordert eine vollständige Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall unterlassen wurde. Die bloße Einhaltung der 10%-Grenze für die Verminderung der Durchflusskapazität genügt nicht.
- BGer 1C_265/2022Liegt keine Bundesaufgabe vor, sind die Schutzziele des ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden.
- BGer 1C_469/2019Die 30-jährige Verwirkungsfrist für den Wiederherstellungsanspruch bei baurechtswidrigen Bauten ist ausserhalb der Bauzone nicht anwendbar. Illegale Bauten und Nutzungen müssen daher auch nach Ablauf von 30 Jahren beseitigt werden, sofern keine Besitzstandsgarantie oder andere Ausnahmen greifen.
- BGer 1C_22/2019Das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der Gefahrenzonen überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an der Weiternutzung formell rechtswidriger Bauten und Materialdepots, die weder standortgebunden noch im öffentlichen Interesse liegen.
- BGer 1C_505/2017Die temporäre Ablagerung von Schnee aus Strassenräumungen ist nicht baubewilligungspflichtig, wenn sie keine erheblichen räumlichen oder umweltrechtlichen Auswirkungen hat und die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.