Entscheide zu Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_409/2024Aufschiebende Bedingungen in Baubewilligungen führen dazu, dass das Verfahren als noch nicht abgeschlossen gilt, wenn die Bedingungen Umsetzungsspielraum belassen. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig.
- BGer 1C_275/2022Eine Auszonung aus der Bauzone stellt nur dann eine materielle Enteignung dar, wenn die Überbauung in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte realisiert werden können. Bei langjähriger Untätigkeit der Eigentümerschaft und fehlender Realisierungswahrscheinlichkeit liegt kein entschädigungspflichtiger Tatbestand vor.
- BGer 1C_493/2022Die Interessenabwägung für Betriebszeiten von Helikopter-Arbeitsflügen an Sonn- und Feiertagen auf dem Flugplatz Mollis ist im Betriebsreglement und nicht auf Sachplanebene (SIL) vorzunehmen, da keine übergeordneten Interessen oder erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt vorliegen.
- BGer BGE 149 II 368Die Zuweisung eines Grundstücks zu einer Zone für Bauten im kommunalen Interesse (ZEIC) im Rahmen der erstmaligen Schaffung einer RPG-konformen Planung kommt einer Nichteinzonung gleich und kann eine materielle Enteignung darstellen, wenn die Parzelle dem freien Markt entzogen und zur Übernahme durch die Gemeinde bestimmt wird.
- BGer 1C_590/2019Ein Baubewilligungsverfahren gilt als nicht abgeschlossen, wenn noch eine Bedingung (hier: Genehmigung des Umgebungsplans) aussteht, die für die praktische Wirksamkeit der Bewilligung entscheidend ist und der Baubehörde dabei ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein Zwischenentscheid ist nur direkt anfechtbar, wenn ein nicht wieder…
- BGer 1C_529/2019Die Beschwerde gegen einen kantonalen Zwischenentscheid in Bausachen ist unzulässig, wenn dieser keinen irreversiblen Nachteil bewirkt und keine sofortige Endentscheidung herbeiführt.
- BGer 1C_302/2017Ein Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführt und damit Aufwand spart. Fehlt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_290/2017Die Interessenabwägung zwischen kommunaler Autonomie bei der Auslegung des Parkplatzreglements und der Wirtschaftsfreiheit des Valet-Parking-Unternehmens fällt zugunsten der letzteren aus, da das PPR selbstständige Parkierungsanlagen nicht ausdrücklich verbietet und der kantonale Richtplan nur behördenverbindlich wirkt.
- BGer 1C_312/2016Die Identität einer Baute im Sinne von Art. 42 RPV ist nicht gewahrt, wenn eine Nutzungsintensivierung von einem Sommerhaus zu einem ganzjährig bewohnbaren Einfamilienhaus mit erheblichen Änderungen am äusseren Erscheinungsbild und einer fast maximalen Flächenausschöpfung einhergeht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheidet…
- BGer 1C_105/2014Die Baulinienrevision zur Sicherung einer künftigen Tramhaltestelle ist ohne hinreichend konkretisierten Raumbedarfsnachweis und ohne Prüfung milderer Alternativen (z. B. Arkadenbaulinie) unverhältnismässig, wenn sie einen schwerwiegenden Eingriff in bestehendes Eigentum (Hochhaus) bewirkt.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.