Entscheide zu Art. 92 BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_436/2025Ein drittwirksamer baurechtlicher Vorentscheid zum massgebenden Terrain ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt und die Anfechtung der Rechtssicherheit und Transparenz dient. Die Festlegung des massgebenden Terrains ist nicht projektbezogen und bedarf…
- BGer 1C_397/2024Ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ist nach Art. 92 BGG nur anfechtbar, wenn er endgültig und verbindlich ist; bei Verzicht auf Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist die Anfechtbarkeit nach Art. 92 Abs. 2 BGG definitiv verwirkt. Art. 93 BGG ist restriktiv anzuwenden und setzt eine substantiierte Darlegung des nicht…
- BGer 1C_622/2024Bauentscheide mit Nebenbestimmungen, die vor Baubeginn zu erfüllende Auflagen mit Umsetzungsspielraum enthalten, gelten als aufschiebend bedingte Baubewilligungen und sind als Zwischenentscheide nicht selbständig anfechtbar (Art. 93 BGG).
- BGer 1C_281/2025Die Mitwirkung von Gemeinderatsmitgliedern an einem Sondernutzungsplanverfahren für ein Windparkprojekt, an dem die Gemeinde beteiligt ist, begründet keine Ausstandspflicht, sofern sie in amtlicher Funktion handeln und kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Die Legitimation zur Einsprache gegen einen…
- BGer 1C_730/2024Die Vorinstanz hätte vor dem Nichteintreten auf die Einsprache des Schweizer Heimatschutzes abklären müssen, ob für den Abbruch der Luxram-Gebäude eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 GSchV erforderlich ist, da dies eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG…
- BGer 1C_190/2025Die Gemeinde ist im koordinierten Baubewilligungsverfahren befugt, Gesuchstellende zur Einreichung ergänzender Unterlagen aufzufordern, auch wenn die kantonale Behörde für die materielle Bewilligung zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG).
- BGer 1C_632/2024Ein Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung ist nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; rein tatsächliche oder finanzielle Nachteile genügen nicht.
- BGer 1C_259/2024Eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Nebenbestimmungen (z. B. Genehmigung von Farb- und Materialkonzept oder Parkplatznachweis) ist kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig anfechtbar ist.
- BGer 1C_492/2023Eine suspensiv bedingt erteilte Baubewilligung mit noch ausstehenden, bewilligungspflichtigen Nebenbestimmungen stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Fehlen diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_622/2022Ein vor Baubeginn noch ausstehende Genehmigungen bedingende Baubewilligungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_245/2024Ein Rückweisungsentscheid, der die Gemeinde zur Ergänzung der Baugesuchsunterlagen und zur Prüfung der Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone verpflichtet, stellt einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid dar.
- BGer 1C_17/2022Ein Zwischenentscheid über eine Baubewilligung mit suspensiv bedingten Genehmigungen (z. B. für Strahlenabschirmung) ist nicht selbständig anfechtbar, wenn die Genehmigungen noch Entscheidungsspielraum belassen und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
- BGer 1C_476/2023Ein Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern einen Entscheidungsspielraum belässt, ist nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar. Fehlen die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG, ist die Beschwerde unzulässig.
- BGer 1C_628/2023Ein Baustopp als vorsorgliche Massnahme kann nur mit sofortiger Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog rechtfertigen keinen irreparablen Nachteil, wenn die Belastung seit über 20 Jahren bekannt ist und keine Dringlichkeit besteht.
- BGer 1C_254/2022Ein kantonaler Zwischenentscheid kann durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, wenn er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nicht vor, wenn die Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht aktenwidrig sind und keine verbindliche Vereinbarung vorliegt.
- BGer 1C_524/2021Die Beschwerden gegen einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sind unzulässig, da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun.
- BGer 1C_568/2021Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen (z. B. erhebliche Gefährdung von Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt) dies gebieten. Formelle Verfahrensmängel (z. B. unvollständige UVP) rechtfertigen einen Widerruf nicht, sofern die Sachverhaltsabklärungen…
- BGer 1C_288/2021Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert ist und kein irreversibler Nachteil droht. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide und nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar.
- BGer 1C_25/2021Ein baurechtlicher Vorentscheid kann nicht ergehen, wenn für eine betroffene Parzelle noch kein genehmigter Gestaltungsplan vorliegt. Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil zulässig.
- BGer 1C_590/2019Ein Baubewilligungsverfahren gilt als nicht abgeschlossen, wenn noch eine Bedingung (hier: Genehmigung des Umgebungsplans) aussteht, die für die praktische Wirksamkeit der Bewilligung entscheidend ist und der Baubehörde dabei ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein Zwischenentscheid ist nur direkt anfechtbar, wenn ein nicht wieder…
- BGer 1C_370/2018Ein Rückweisungsentscheid, der die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweist, ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nicht vor, wenn der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar…
- BGer 1C_2/2018Ein Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts, der dem Gemeinderat noch einen erheblichen Entscheidungsspielraum belässt, stellt einen Zwischenentscheid dar und ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar.
- BGer 1C_302/2017Ein Zwischenentscheid im Baubewilligungsverfahren ist nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführt und damit Aufwand spart. Fehlt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- BGer 1C_500/2016Eine ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Baubewilligung für ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone ist nichtig, wenn die kantonale Bewilligung konstitutiv ist und nachträglich nicht erteilt werden kann.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.