Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 9 Abs. 1 RPG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
43 %
Korpusmittel
25 %

Entscheide zu Art. 9 Abs. 1 RPG

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  1. BGer 1C_751/202525.06.2026 · Teilweise gutgeheissenDie Vorinstanz hat willkürlich festgestellt, dass sich das Gefälle der Zufahrtsrampe mit der 1. Projektänderung nicht massgeblich verändert habe, und ist daher auf die Rüge der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Sache ist zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
  2. BGer 1C_3/202429.01.2025 · Teilweise gutgeheissenDie Gemeinde darf im kommunalen Richtplan keine generell-abstrakten Grenzwerte oder Abstandsregeln für Grosswindanlagen festlegen, die eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall vereiteln und damit der behördenverbindlichen kantonalen Richtplanung widersprechen.
  3. BGer 1C_26/202017.11.2020 · AbgewiesenEin Gestaltungsplan kann von der Nutzungsdichte der Richtplanung abweichen, wenn die kommunale Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe einhält und die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist. Die Etappierung von Gestaltungsplänen ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen.
  4. BGer 1C_270/201927.02.2020 · AbgewiesenDie Umzonung einer Parzelle von Wohnzone W3 zu W4 widerspricht nicht dem regionalen Richtplan, da dieser nur grobe Nutzungsdichten grossräumig vorgibt und keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Grundstücke enthält. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
  5. VGer ZH VB.2018.0054009.01.2020 · GutgeheissenBei der Nutzungsplanung ist das ISOS als Sachplan gleichwertig zu berücksichtigen; eine pauschale Abwägung zugunsten anderer Interessen ohne spezifische Prüfung der ISOS-Einträge ist unzulässig.
  6. BGer 1C_100/201916.05.2019 · AbgewiesenDie Behördenverbindlichkeit eines räumlichen Leitbilds nach kantonalem Recht (hier § 9 PBG/SO) kann nicht aus Bundesraumplanungsrecht abgeleitet werden. Stimmrechtsverletzungen sind nur bei unrichtiger, irreführender oder unvollständiger Information der Stimmbürger relevant.
  7. BGer 1C_491/201105.07.2012 · AbgewiesenDie Umzonung für einen Sport- und Erholungspark im Erachfeld widerspricht dem kantonalen Richtplan (Bauentwicklungsgebiet) und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen, da die Interessenabwägung die landesplanerischen Ziele ungenügend berücksichtigte und keine ausreichende Kompensation für die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen aufzeigte.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.