Entscheide zu Art. 89 BGG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_398/2021Ein Arealplan, der massiv von der Grundordnung abweicht und diese ihres Sinngehalts entleert, verletzt die Planungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 RPG, insbesondere wenn er demokratisch weniger stark abgestützt ist als die Grundordnung.
- BGer 1C_675/2021Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdeberechtigt, da sie nicht Verfügungsadressatin ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Bauabschlags hat. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
- BGer 1C_283/2021Die Beschwerdeführerinnen haben keine Beschwerdelegitimation nach Art. 89 BGG, da die Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone keine Bundesaufgabe darstellt und die Beschwerdeführerinnen nicht in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind.
- BGer 1C_305/2022Ein Gemeinde kann gegen die Genehmigung eines interkommunalen Nutzungsplans nur dann Beschwerde führen, wenn sie die Verletzung ihrer verfassungsmässigen Autonomie geltend macht. Die blosse Berufung auf kantonale Legitimationsnormen oder die Rüge der finanziellen Nachhaltigkeit ohne hinreichende Begründung genügt nicht.
- BGer 1C_474/2021Die Bewilligung eines Forstwerkhofs und die Umnutzung von Betriebsgebäuden zu stillen Lagern ausserhalb der Bauzone erfordert eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG, die nur erteilt werden darf, wenn keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen. Eine blosse Nutzung als Lager für gewerblich genutzte…
- BGer 1C_129/2021Die hoheitliche Einrichtung einer Dienstbarkeit zur Mitbenützung eines privaten Erschliessungstunnels im Rahmen eines Quartierplans ist mit Bundesrecht vereinbar, wenn sie der hinreichenden Erschliessung eingezonten Baulands dient und verhältnismässig ist.
- BGer 1C_288/2021Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht materiell beschwert ist und kein irreversibler Nachteil droht. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide und nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar.
- BGer 1C_654/2020Die Ersatzabgabe für nicht erstellte Autoabstellplätze ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, das Äquivalenzprinzip wahrt und verhältnismässig ist. Die kantonale und kommunale Regelung im Kanton Solothurn genügt diesen Anforderungen.
- BGer 1C_89/2019Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Klostermauer und das Ökonomiegebäude nicht unter Denkmalschutz stehen, und die Eingliederung des geplanten Neubaus in das geschützte Ortsbild sowie die Ausnahmebewilligung für den Abbruch des Ökonomiegebäudes bejaht.
- BGer 1C_509/2018Die Eintragung eines Objekts im Denkmalverzeichnis kann einen hinreichenden Schutz bieten, sodass eine zusätzliche Zuweisung zu einer Stadt- und Dorfbild-Schutzzone nicht sachlich gerechtfertigt ist. Eine Schutzzone eignet sich primär für parzellenübergreifende Gebiete, nicht für Einzelobjekte.
- BGer 1C_611/2017Das Bundesgericht bestätigt die Rekurslegitimation von Nachbarn gegen eine Wiederherstellungsverfügung in der Landwirtschaftszone, wenn diese durch Lärmimmissionen und andere Beeinträchtigungen besonders betroffen sind. Es verlangt eine globale Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG, die auch Lärmschutzbelange (LPE, OPB) einbezieht.
- BGer 1C_107/2018Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation von Privatpersonen und Nachbargemeinden gegen eine Baubewilligung für ein Bundesasylzentrum ist zu verneinen, wenn keine spezifische Betroffenheit durch Immissionen oder hoheitliche Interessen nachweisbar ist.
- BGer 1C_30/2018Die politische Gemeinde Neerach ist nicht beschwerdebefugt, da das Schallschutzprogramm 2015 des Flughafens Zürich keine erheblichen Auswirkungen auf ihre hoheitlichen Aufgaben oder spezifischen öffentlichen Interessen hat.
- BGer 1C_203/2016Die Legitimation zur Beschwerde gegen ein Bauvorhaben setzt eine spezifische Beziehungsnähe und einen praktischen Nutzen voraus; bei grösseren Entfernungen muss die Betroffenheit konkret glaubhaft gemacht werden.
- BGer 1C_178/2015Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG für die Umnutzung eines zonenfremden Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist zulässig, wenn die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt und die Interessenabwägung keine überwiegenden Gegeninteressen ergibt.
- BGer 1C_336/2015Eine Umnutzung ausserhalb der Bauzone nach Art. 24a RPG ist unzulässig, wenn sie neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung oder Umwelt mit sich bringt, selbst wenn diese nur geringfügig sind.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.