Entscheid vom 11.05.2018

BGer 1C_30/2018

Abgewiesen

Die politische Gemeinde Neerach ist nicht beschwerdebefugt, da das Schallschutzprogramm 2015 des Flughafens Zürich keine erheblichen Auswirkungen auf ihre hoheitlichen Aufgaben oder spezifischen öffentlichen Interessen hat.

BGer 1C_30/2018 vom 11.05.2018 (Abgewiesen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_31/202624.08.2026 · AbgewiesenDie vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Mobilfunkanlagen sind zwecktauglich, und die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte sind rechtskonform. Eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung ist nicht begründet.
  2. BGer 1C_325/202410.08.2026 · GutgeheissenNachbargemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch ein Bauvorhaben in spezifischen hoheitlichen Aufgaben oder in der Wahrnehmung eines gewichtigen öffentlichen Interesses (z. B. Schutz der Bevölkerung vor nächtlichen Lärmimmissionen) betroffen sind, selbst wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung direkt betroffen ist.
  3. BGer 1C_264/202406.05.2026 · Teilweise gutgeheissenBei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Schulsportanlage sind die Lärmemissionen so zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 LSV). Bei deutlicher Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Sportlärm sind emissionsbegrenzende Massnahmen oder Erleichterungen zu prüfen. Eine Reduktion der…
  4. BGer 1C_342/202530.04.2026 · AbgewiesenDie Baubewilligung für Mobilfunkanlagen auf einem Hochhaus in Kreuzlingen (TG) ist rechtmässig, da die Vorinstanz die Einhaltung der NISV, der kantonalen Bauvorschriften und der Messmethoden des METAS korrekt prüfte und keine Willkür vorlag.
  5. BGer 1C_650/202324.02.2026 · Teilweise gutgeheissenEin Teilplanungsperimeter (PPA) kann trotz ISOS-Einordnung und natürlicher Schutzgüter aufrechterhalten werden, wenn die Interessen an der Verdichtung im bestehenden Siedlungsgebiet und die Stabilität der Planung überwiegen. Ein kontrollincidenteller Prüfung der Gesamtplanung ist nur bei sensiblen Änderungen der Umstände zulässig.
  6. BGer 1C_91/202623.02.2026 · NichteintretenDie Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist unzulässig, wenn kein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder kein bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dargelegt wird.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.