Entscheid vom 19.09.2018 · Kanton BE

BGer 1C_233/2017

Abgewiesen

Nachträgliche Baubewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzone sind zu verweigern, wenn überwiegende öffentliche Interessen (insbesondere Denkmalschutz) entgegenstehen oder die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 und 4 RPV nicht erfüllt sind. Eine Wiederherstellungsanordnung ist verhältnismässig, wenn der Bauherr nicht gutgläubig…

BGer 1C_233/2017 vom 19.09.2018 (Abgewiesen)
Amtlichen Volltext öffnen ↗

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_725/202515.09.2026 · AbgewiesenEin rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung (Schafhaltung und Remisierung) nicht als landwirtschaftlich notwendig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG qualifiziert wird und bestehende Alternativen…
  2. BGer 1C_710/202517.08.2026 · AbgewiesenDie Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die relative Standortgebundenheit bejahte und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sahen.
  3. BGer 1C_186/202504.08.2026 · Teilweise gutgeheissenEine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
  4. BGer 1C_743/202528.07.2026 · AbgewiesenDie Garantie der erworbenen Situation nach Art. 24c LAT setzt voraus, dass Bauwerke vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurden. Unbelegte Behauptungen zur Bauzeit genügen nicht, selbst bei erleichterter Beweisführung.
  5. BGer 1C_603/202507.07.2026 · AbgewiesenDer Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, wenn die Anpassung während des Verfahrens in Kraft tritt und für die Gesuchstellerin günstiger ist. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind rechtskonform.
  6. BGer 1C_275/202529.06.2026 · AbgewiesenEine Denkmalschutzmassnahme nach Art. 17 Abs. 2 RPG führt nur dann zu einer materiellen Enteignung, wenn die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht mehr bestimmungsgemäss und wirtschaftlich sinnvoll sind. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung der Parzelle, nicht eine separate Bewertung einzelner Gebäude.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.