Entscheide zu Art. 19 LAT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_20/2025Ein bestehender, langjährig genutzter und von den Anliegern tolerierter privater Zufahrtsweg kann auch ohne formellen Rechtstitel als ausreichend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b LAT gelten, wenn die technischen und rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind und eine Interessenabwägung dies rechtfertigt.
- BGer 1C_418/2022Die Installation von Kabeln auf fremdem Grund ohne Bewilligung und ohne Zustimmung des Eigentümers ist unzulässig, auch wenn sie für den Betrieb einer ausserhalb der Bauzone liegenden Anlage notwendig sind. Die Bewilligungspflicht nach kantonalem Recht setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer zustimmt oder ein rechtlicher Titel…
- BGer 1C_546/2021Ein als 'zone de plans spéciaux' im PGA 2005 ausgewiesener Sektor gilt als Zone zu bauen, wenn er in einem bereits urbanisierten und im PALM als 'périmètre compact' erfassten Gebiet liegt und die planerischen Vorgaben (CUS, Etagenzahl, Abstände) hinreichend konkret sind. Ein präjudizieller Kontrollantrag gegen den PGA ist unzulässig,…
- BGer 1C_304/2022Ein präjudizieller Kontrollantrag für einen Quartierplan ist nur bei wesentlichen Änderungen der Umstände zulässig. Die Erschliessung eines Grundstücks muss nicht ideal, aber ausreichend für den vorgesehenen Verkehr sein. Die Einbeziehung von Verkehrsflächen in die COS-Berechnung ist nicht willkürlich, wenn sie auf kantonaler Praxis…
- BGer 1C_209/2022Die getrennte Bewilligung zweier Teilprojekte eines Schulkomplexes verletzt weder das Koordinationsprinzip noch die Anforderungen an die Erschliessung nach Art. 19 LAT, sofern die Sicherheitsaspekte der Zugänge umfassend geprüft und die Interessen global abgewogen wurden.
- BGer 1C_350/2021Die Interessenabwägung zwischen baulicher Nutzung und Schutz des ISOS-Perimeters fiel zugunsten des Bauvorhabens aus, da die konkrete Integration in das bestehende, bereits stark überformte Quartier keine landschaftliche oder ästhetische Beeinträchtigung darstellte und die Erschliessung den Anforderungen von Art. 19 LAT genügte.
- BGer 1C_53/2021Ein Schulzentrum in einer Zone öffentlicher Nutzung ist auch bei grosser Dimension nicht zwingend planungspflichtig, wenn es der Zonenordnung entspricht und keine besonderen Umweltauswirkungen hat. Die Erteilung einer Baubewilligung ist in diesem Fall zulässig.
- BGer 1C_389/2021Die Bewilligung für zwei jumelierte Chalets mit je zwei Wohnungen in einer Chaletzone entspricht den kantonalen und kommunalen Vorschriften (Art. 55 ReLATeC, PAD «Les Mayens»), sofern die topografischen Anpassungen minimal sind und die ästhetische Integration gewahrt bleibt.
- BGer 1C_274/2019Ein Teilnutzungsplan (PPA) für ein Skigebiet muss die Zugangsregelungen zu den geplanten Zonen und Infrastrukturen bereits im Planungsstadium ausreichend prüfen, insbesondere wenn geschützte Naturgebiete betroffen sind. Die Abgrenzung von Bundesinventaren (z. B. Hochmoore) darf nicht ohne sachliche Begründung von den bundesrechtlichen…
- BGer 1C_88/2019Die Baubewilligung für sieben Villen in der Zone périphérique C ist rechtmässig, da die Abwägung der Interessen (Nutzung der Bauzone vs. Baumschutz) sowie die Erschliessung nach Art. 19 LAT ausreichend geprüft wurden und keine aussergewöhnlichen Umstände für eine Rückzonung vorliegen.
- BGer 1C_48/2018Die Annahme eines Quartierplans und die Teilrevision eines Zonenplans sind nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrsfragen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hinreichend geprüft wurden und die Sicherheitsbedenken erst im Baubewilligungsverfahren zu klären sind.
- BGer 1C_430/2015Die Baubewilligung für acht Villen in einer Villenzone ist rechtmässig, wenn der Zugang technisch und juristisch ausreichend ist, die Ausnutzungsziffer nach kantonalem Recht (Art. 59 Abs. 4 LCI) eingehalten wird und keine willkürliche Anwendung der Normen vorliegt.
- BGer 1C_225/2008Die Schaffung kleiner Bauzonen für die Weiler La Louère und Arpettaz ist ohne hinreichende Interessenabwägung und ohne Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses unzulässig, da sie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.