Unterschutzstellung einer historischen Liegenschaft (Denkmalschutz) als materielle Enteignung: Heimschlagrecht verneint. Wertverlust von 44,6 % (Fr. 8,21 Mio.) durch Schutzmassnahme nicht ausreichend für materielle Enteignung, da wirtschaftlich sinnvolle Nutzung weiterhin möglich. Grundsätzliche Berücksichtigung eines möglichen…
VGer ZH VR.2022.00002 vom 14.03.2024 (Abgewiesen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
- BGer 1C_754/2025Die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
- BGer 1C_186/2025Eine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.
- VGer ZH VB.2025.00166Dem Gutachten einer Fachbehörde zur Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kommt erhöhter Beweiswert zu; das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines städtebaulich und architektonisch wichtigen Zeugen überwiegt das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung und an günstigerer Energiebilanz eines Neubaus.
- VGer ZH VB.2025.00217Die Anpassung von Brüstungsgeländern an einem öffentlichen Schutzobjekt ist zulässig, wenn der Schutzzweck und der Zeugenwert gewahrt bleiben; die Anforderungen der SIA-Norm 358 sind als Minimalforderungen zu verstehen, über welche die Bauherrschaft nach Massgabe ihrer Baufreiheit hinausgehen darf.
- VGer ZH VB.2026.00050Für ein selbständiges Enteignungsverfahren für Anschlussgleise ist nach Art. 38 Abs. 1 EntG das UVEK zuständig; das GüTG stellt keine besondere Zuständigkeitsnorm nach Art. 38 Abs. 3 EntG dar.
- VGer ZH VB.2025.00854Das sehr grosse private und öffentliche Interesse am raschen Schutz eines Inventarobjekts (potenzielles Schutzobjekt) vor weiterem Zerfall durch Witterungseinflüsse rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung, um mit dem Bauprojekt die Bausubstanz zu sichern.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.