Bauten nahe an der Grenze zu einer benachbarten Zone müssen auch auf ihre Auswirkungen auf diese Zone geprüft werden; bei einer Freihaltezone mit Erholungscharakter ist die Zonenkonformität gegeben, wenn keine Beeinträchtigungen der ruhigen Erholungsnutzung zu erwarten sind.
VGer ZH VB.2025.00005 vom 26.02.2026 (Abgewiesen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.