Entscheid vom 21.12.2023 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2022.00651

Abgewiesen

Altrechtliche Arealüberbauungsreverse behalten ihre öffentlich-rechtliche Bindungswirkung, auch wenn im Rahmen der etappenweisen Erstellung vom Gesamtkonzept abgewichen wurde. Massgeblich ist, dass ein Wohnblock als Teil einer Arealüberbauung bewilligt wurde, nicht ob er gestützt auf die Regelbauweise hätte bewilligt werden können. Das…

VGer ZH VB.2022.00651 vom 21.12.2023 (Abgewiesen)

Angerufene Bestimmungen

Amtlichen Volltext öffnen ↗

Falls die Seite leer erscheint, Aktenzeichen auf entscheidsuche.ch eingeben.

Entscheide zur selben Frage

  1. BGer 1C_754/202520.08.2026 · AbgewiesenDie Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG und Art. 41b GSchV ist bundesrechtskonform, wenn sie den natürlichen Funktionen der Gewässer dient und keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung darstellt. Eine Anpassung der Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten setzt eine restriktive Auslegung dieses Begriffs voraus.
  2. VGer ZH VB.2025.0004125.06.2026 · AbgewiesenFür den Neubau eines Schulgebäudes ist kein Verkehrsgutachten erforderlich, wenn das Fachgericht über ausreichende Kenntnisse verfügt; ein Strassenprojekt als Sondernutzungsplan bedarf keiner kantonalen Genehmigung, wenn es lediglich eine Konkretisierung der übergeordneten Nutzungsplanung darstellt.
  3. BRG ZH BRGE III Nr. 0084/202610.06.2026 · Besonderer AusgangBei der Anfechtung eines kantonalen Gestaltungsplans ist auf den Rekurs einer Stiftung, die im Planperimeter Liegenschaften mit inventarisierten Denkmalschutzobjekten hält, grundsätzlich einzutreten; sämtliche erhobenen Rügen sind vollumfänglich zu prüfen.
  4. VGer ZH VB.2024.0047226.03.2026 · AbgewiesenBei der Festsetzung des Gewässerraums in einem kantonalen Sondernutzungsplan müssen die natürliche Sohlenbreite korrekt hergeleitet und die minimale Gewässerraumbreite nach Art. 41a GSchV berechnet werden; eine symmetrische Anordnung ist zulässig, wenn sie fachtechnisch begründet ist.
  5. BGer 1C_489/202317.03.2026 · GutgeheissenDas Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, weil dieses die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem es zentrale Feststellungen unbelegt liess und die Rückweisungspflicht bei Verfahrensmängeln nicht ausreichend prüfte.
  6. VGer ZH VB.2024.0054929.01.2026 · AbgewiesenDer Begriff des «dicht überbauten Gebiets» nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV ist restriktiv auszulegen und ermöglicht eine Reduktion des Gewässerraums nur dort, wo der Gewässerraum seine natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann; bei Randlagen des Hauptsiedlungsgebiets mit beengten Raumverhältnissen ist eine…

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.