Entscheid vom 14.01.2021 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2019.00208

Teilweise gutgeheissen

Art. 78 Abs. 5 BV räumt dem Moorschutz absoluten Vorrang ein; die verfassungsrechtliche Interessenabwägung ist bereits zugunsten des Moorschutzes vorgenommen. Pufferzonenfestsetzungen sind jedoch auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen, und fehlende Protokollblätter verunmöglichen eine sachgerechte Überprüfung.

VGer ZH VB.2019.00208 vom 14.01.2021 (Teilweise gutgeheissen)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.