Entscheid vom 27.02.2020 · Kanton ZH

VGer ZH VB.2019.00055

Abgewiesen

Als Ausgleich für die Privilegierungen einer Arealüberbauung werden besondere Gestaltungsanforderungen gestellt; die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie einem für das Ortsbild und die landschaftliche Umgebung völlig untypischen, voluminösen und dichten Projekt die besonders gute Gestaltung attestiert.

VGer ZH VB.2019.00055 vom 27.02.2020 (Abgewiesen)

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.