Bestimmung · 8 Entscheide

§ 69 PBG

8 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
8
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
38 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 69 PBG

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  1. VGer ZH VB.2024.0049411.12.2025 · AbgewiesenDie Regelung von Nebenpunkten untergeordneter Natur kann in einem Baubewilligungsverfahren auflageweise in ein späteres Verfahren verwiesen werden; die gute Einordnung eines Neubaus in einer Kernzone liegt im Ermessen der zuständigen Baubewilligungsbehörden.
  2. VGer ZH VB.2019.0005527.02.2020 · AbgewiesenAls Ausgleich für die Privilegierungen einer Arealüberbauung werden besondere Gestaltungsanforderungen gestellt; die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie einem für das Ortsbild und die landschaftliche Umgebung völlig untypischen, voluminösen und dichten Projekt die besonders gute Gestaltung attestiert.
  3. VGer ZH VB.2019.0039427.02.2020 · GutgeheissenVor Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung muss nachgewiesen sein, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft und ausgeschöpft worden sind; fehlt dieser Nachweis, ist die Bewilligung aufzuheben.
  4. VGer ZH VB.2018.0038527.06.2019 · Teilweise gutgeheissenBei der Aufstockung eines Einkaufszentrums als Arealüberbauung sind die besonderen Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG massgebend; eine überhöhte Gerichtsgebühr im Rekursverfahren ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren.
  5. VGer ZH VB.2018.0037429.11.2018 · AbgewiesenZum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört; die Aufteilung von Gestaltungsplanbereichen ist nicht willkürlich, wenn sie sachlichen Kriterien folgt.
  6. VGer ZH VB.2017.0030818.01.2018 · Teilweise gutgeheissenArealüberbauungen können von der Regelbauweise abweichen, müssen aber besonders hohe Anforderungen an Gestaltung und Einordnung erfüllen; eine Baute, die weder zur Umgebung noch zu den übrigen Gebäuden der Arealüberbauung passt, ist nicht bewilligungsfähig.
  7. VGer ZH VB.2016.0021715.09.2016 · RückweisungBei einer Arealüberbauung steht es der Bauherrschaft frei, bereits überbaute Grundstücke in den Arealperimeter einzubeziehen; der Mindestumfang des Perimeters wird einzig durch §69 Satz 2 PBG und die kommunale BZO bestimmt, während die Einordnungsfrage getrennt zu beurteilen ist.
  8. BGer 1C_415/201401.10.2015 · AbgewiesenDas gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstands (Art. 17 WaG, § 12 PBG/ZG) überwiegt die privaten Interessen der Bauherrschaft, selbst bei hohen Rückbaukosten. Eine Ausnahmebewilligung scheitert an fehlender Unzweckmässigkeit oder unbilliger Härte.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.