Bei einem Strassenprojekt für eine Umfahrungsstrasse gilt für eine landwirtschaftlich gezonte Parzelle mit Wohnnutzung die Empfindlichkeitsstufe III; fehlt für die Überquerung eines Autobahnzubringers auf einem regionalen Flurweg eine Fussgängersicherung, verletzt dies die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fussgänger nach dem Strassengesetz.
VGer ZH VB.2016.00522 vom 20.12.2018 (Teilweise gutgeheissen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.