Entscheide zu § 14 StrassG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2021.00513Die Umweltverträglichkeit eines Strassenprojekts umfasst im Licht von Art. 102a KV (Klimaschutz) auch die Prüfung der Treibhausgasemissionen; bei der Auswahl der Projektvariante steht dem zuständigen Amt ein Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreift, wenn die Kriterienauswahl sachgerecht ist und der…
- VGer ZH VB.2020.00322Staatsstrassen, bei denen die Immissionsgrenzwerte bereits vor dem USG-Inkrafttreten überschritten wurden, unterliegen der Sanierungspflicht nach Art. 16 ff. USG; für die Lärmbeurteilung bei einem Strassenprojekt sind nach Art. 8 LSV die voraussichtlichen Emissionen im massgebenden Betriebsjahr zu berechnen und Sanierungsmassnahmen nach…
- VGer ZH VB.2019.00175Das erhebliche öffentliche Interesse an der Sanierung einer Strasse zur Verbesserung der Fussgängersicherheit und der Schaffung eines durchgängigen Fussgängernetzes überwiegt private Interessen an der Verhinderung einer Landabtretung.
- VGer ZH VB.2018.00427Die Festsetzung einer Linksabbiegespur liegt im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und ist verhältnismässig, auch wenn sie zu einem Eingriff in das Eigentum des betroffenen Grundstücksbesitzers führt.
- VGer ZH VB.2018.00436Hängt die Realisierbarkeit einer geplanten Querungshilfe von einem anderen, noch nicht rechtskräftig festgesetzten Strassenprojekt ab, darf im laufenden Verfahren nicht darüber entschieden werden.
- VGer ZH VB.2016.00522Bei einem Strassenprojekt für eine Umfahrungsstrasse gilt für eine landwirtschaftlich gezonte Parzelle mit Wohnnutzung die Empfindlichkeitsstufe III; fehlt für die Überquerung eines Autobahnzubringers auf einem regionalen Flurweg eine Fussgängersicherung, verletzt dies die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Fussgänger nach dem Strassengesetz.
- VGer ZH VB.2018.00185Ein Strassenprojekt kann über seinen ursprünglichen Zweck hinaus erweitert werden, wenn dies zur Gesamtoptimierung des Strassenabschnitts notwendig ist; der Eingriff in die Eigentumsgarantie ist verhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit die privaten Interessen überwiegt.
- VGer ZH VB.2017.00592Von Strassenplanungsentscheiden, die auf einer korrekt durchgeführten und umfassenden Interessenabwägung beruhen, weicht das Verwaltungsgericht nur bei triftigen Gründen ab; eine getrennte UVP für ein Strassenprojekt ist erst dann durchzuführen, wenn ein zeitlich noch ungewisses Anschlussprojekt realisiert wird.
- VGer ZH VB.2017.00238Die Verlegung eines Fussgängerstreifens mit Erstellung einer Mittelinsel ist zumutbar, wenn dadurch die Verkehrssicherheit erheblich verbessert wird und der entstehende Umweg für Fussgänger gering ist.
- VGer ZH VB.2017.00372Das öffentliche Interesse an der Strassensanierung zur Verflüssigung des Verkehrs überwiegt das private Interesse an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen; die lärmschutzrechtliche Beurteilung kann in einem separaten Verfahren erfolgen.
- VGer ZH VB.2016.00521Das öffentliche Interesse an einem sicheren und benutzerfreundlichen Gehweg zur Bushaltestelle überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen; ein kantonales Strassenprojekt und ein hängiges Quartierplanverfahren müssen nicht koordiniert werden, wenn kein relevanter Zusammenhang besteht.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.