Entscheide zu Art. 24d RPG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_284/2024Ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone (Fromagerie und Wohnnutzung in einem Alpchalet) ist zulässig, wenn die Bauten für die landwirtschaftliche Nutzung objektiv notwendig sind, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die langfristige Subsistenz der Nutzung plausibel ist. Die Interessenabwägung muss sich an…
- BGer 1C_289/2023Die pauschale Verweigerung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG mit Hinweis auf § 207 Abs. 2 PBG ohne abschliessende Prüfung der kantonalen Norm oder Verfahrenskoordination verletzt Bundesrecht.
- BGer 1C_631/2021In der Landwirtschaftszone sind Wohnbauten nur zonenkonform, wenn sie für die betriebliche Bewirtschaftung unentbehrlich sind; eine nachträgliche Baubewilligung für eine zusätzliche Wohneinheit ohne betriebliche Notwendigkeit ist unzulässig. Formell rechtswidrige Bauten ausserhalb der Bauzone müssen grundsätzlich wiederhergestellt…
- BGer 1C_618/2022Der Einbau einer zweiten Küche in einem ausserhalb der Bauzone gelegenen, als Einfamilienhaus bewilligten landwirtschaftlichen Wohnbau stellt eine unzulässige Intensivierung der Wohnnutzung dar und sprengt den Rahmen von Art. 24d RPG, da er die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit bewirkt.
- BGer 1C_492/2021Eine Baute kann aufgrund ihres Situationswerts gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG als schützenswertes Objekt anerkannt werden, auch wenn ihr Eigenwert gering ist. Die Gemeinde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie ohne sachliche Gründe von Fachgutachten abweicht oder kantonale Rechtsprechung missachtet.
- BGer 1C_617/2019Ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone kann nur bewilligt werden, wenn die Identität des bestehenden Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt (Art. 24c RPG, Art. 42 OAT). Eine Abweichung von der ursprünglichen Bauweise, die den äusseren Anblick und die Struktur des Gebäudes grundlegend verändert, ist unzulässig.
- BGer 1C_145/2019Ein Ausbau des Dachgeschosses eines Altenteils in der Landwirtschaftszone überschreitet den unentbehrlichen Wohnbedarf nach Art. 16a Abs. 1 RPG und ist nicht bewilligungsfähig. Art. 24c RPG findet auf anderechtliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone keine Anwendung, solange diese landwirtschaftlich genutzt werden.
- BGer 1C_85/2019Umbauten an einer Remise in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung sind nicht nach Art. 24c oder 24d RPG bewilligungsfähig; rechtswidrige Bauten müssen wiederhergestellt werden, sofern keine mildere Massnahme ausreicht.
- BGer 1C_62/2018Die Umnutzung einer Stallbaute zu einer Ferienwohnung in einer Erhaltungszone ausserhalb der Bauzone ist bundesrechtswidrig, wenn die Zone keine Kleinsiedlung i.S.v. Art. 33 RPV darstellt und die Voraussetzungen für geschützte oder landschaftsprägende Bauten (Art. 24d RPG, Art. 39 RPV) nicht erfüllt sind. Die Interessen an der Erhaltung…
- BGer 1C_776/2013Transformationen und Umnutzungen von Gebäuden ausserhalb der Bauzone unterliegen den strengen Voraussetzungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV. Selbst bei Qualifizierung als Nebenfläche ist eine Umnutzung unzulässig, wenn sie die Identität des Gebäudes oder die zulässige Ausnutzung überschreitet.
- BGer 1P.329/2005Ein absolutes Winterbenutzungsverbot für ein Ferienhäuschen in der Landwirtschaftszone ist verhältnismässig, wenn der Zugang über eine rote Lawinengefahrenzone führt und mildere Massnahmen die Gefährdung nicht ausreichend beheben können.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.