Entscheid vom 28.02.2019 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE IV Nr. 0014/2019

Teilweise gutgeheissen

Die Revision der kantonalen Verordnung über den Schutz der Katzenseen ist teilweise aufzuheben, wenn auf bestimmten Grundstücken Naturschutzumgebungszonen IIA ausgeschieden wurden, die mit dem Pufferzonen-Schlüssel der Flachmoorverordnung nicht vereinbar sind; die Baudirektion hat für diese Bereiche konforme Schutzzonen festzusetzen.

BRG ZH BRGE IV Nr. 0014/2019 vom 28.02.2019 (Teilweise gutgeheissen)

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  1. BGer 1C_725/202515.09.2026 · AbgewiesenEin rechtskräftiger Abbruchbefehl für einen ohne Bewilligung sanierten Stall in der Landwirtschaftszone kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wenn die beabsichtigte Nutzung (Schafhaltung und Remisierung) nicht als landwirtschaftlich notwendig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG qualifiziert wird und bestehende Alternativen…
  2. BGer 1C_710/202517.08.2026 · AbgewiesenDie Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt gemäss Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden, und die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die relative Standortgebundenheit bejahte und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen sahen.
  3. BGer 1C_313/202503.08.2026 · AbgewiesenDie Baubewilligung für zwei Villen auf einer Parzelle in der Bauzone des Mont-sur-Lausanne ist rechtmässig, da keine geschützten Biotope oder bemerkenswerte Bäume betroffen sind, die Abwägung der Interessen zugunsten der Bauherrin ausfiel und die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.