Entscheid vom 04.05.2022 · Kanton ZH

BRG ZH BRGE III Nr. 0066/2022

Gutgeheissen

Die altlastenrechtliche Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht nur dann auf seine Erben über, wenn die Sanierungspflicht zum Zeitpunkt des Erbgangs für die Erben vorhersehbar war; der Anteil einer nicht mehr existierenden Verhaltensverursacherin ist vom Kanton Zürich zu tragen.

BRG ZH BRGE III Nr. 0066/2022 vom 04.05.2022 (Gutgeheissen)

Planungsanlass

Betroffenes Schutzgut

Angerufene Bestimmungen

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 02.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.