Entscheide zu BGE 142 II 232
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0066/2022Die altlastenrechtliche Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht nur dann auf seine Erben über, wenn die Sanierungspflicht zum Zeitpunkt des Erbgangs für die Erben vorhersehbar war; der Anteil einer nicht mehr existierenden Verhaltensverursacherin ist vom Kanton Zürich zu tragen.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0002/2020Die Erben eines Altlastenverursachers können gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen (Realleistungen) verpflichtet werden, wenn ihnen die endgültige Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG anzulasten ist; der Nachweis eines eigenen kausalen Verhaltens ist nicht erforderlich.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.