Bestimmung · 7 Entscheide

Art. 32d USG

7 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
7
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
29 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu Art. 32d USG

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  1. BRG ZH BRGE III Nr. 0066/202204.05.2022 · GutgeheissenDie altlastenrechtliche Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht nur dann auf seine Erben über, wenn die Sanierungspflicht zum Zeitpunkt des Erbgangs für die Erben vorhersehbar war; der Anteil einer nicht mehr existierenden Verhaltensverursacherin ist vom Kanton Zürich zu tragen.
  2. BRG ZH BRGE IV Nr. 0139/202126.08.2021 · AbgewiesenDie Kostentragungspflicht des Grundeigentümers für eine Altlastensanierung (PER-Kontamination, Textilreinigung) nach Art. 32d USG ist zu bestätigen, wenn die PER-Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Betrieb einer Wäscherei/Textilreinigung auf dem Grundstück zurückzuführen ist und alternative Ursachen ausgeschlossen werden…
  3. BRG ZH BRGE III Nr. 0002/202008.01.2020 · AbgewiesenDie Erben eines Altlastenverursachers können gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen (Realleistungen) verpflichtet werden, wenn ihnen die endgültige Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG anzulasten ist; der Nachweis eines eigenen kausalen Verhaltens ist nicht erforderlich.
  4. BRG ZH BRGE IV Nr. 0107/201929.08.2019 · RückweisungEine Verfügung der Baudirektion (AWEL) über die Kostentragung bei Altlastenmassnahmen ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, soweit die Sachverhaltsfeststellung zur Zuordnung der Altlastenverursachung unvollständig ist; im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
  5. VGer ZH VB.2018.0014415.11.2018 · AbgewiesenDie altlastenrechtliche Realleistungspflicht zur Sanierung einer Papierschlammablagerung im Zürichsee unterliegt keiner Verjährung, solange der polizeiwidrige Zustand andauert; dem Vertrauensschutz kommt gegenüber Art. 32c USG kein Vorrang zu.
  6. VGer ZH VB.2016.0039812.07.2018 · AbgewiesenEine als Prozessfläche im Kataster belasteter Standorte eingetragene Teilfläche erfüllt selbständig die Kriterien eines belasteten Standorts nach Art. 32c USG und Art. 2 AltlV; nach ihrer Entlassung aus dem Kataster besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Untersuchungskosten nach Art. 32d Abs. 5 USG.
  7. VGer ZH VB.2016.0012820.12.2017 · Teilweise gutgeheissenIm altlastenrechtlichen Kostenverteilungsverfahren genügt für die Verursachereigenschaft das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; eine Beiladung aller möglicherweise Kostenpflichtigen ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, und zivilrechtliche Ansprüche zwischen Verursachern bleiben trotz rechtskräftigem…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.