Entscheide zu Art. 32d USG
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- BRG ZH BRGE III Nr. 0066/2022Die altlastenrechtliche Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers geht nur dann auf seine Erben über, wenn die Sanierungspflicht zum Zeitpunkt des Erbgangs für die Erben vorhersehbar war; der Anteil einer nicht mehr existierenden Verhaltensverursacherin ist vom Kanton Zürich zu tragen.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0139/2021Die Kostentragungspflicht des Grundeigentümers für eine Altlastensanierung (PER-Kontamination, Textilreinigung) nach Art. 32d USG ist zu bestätigen, wenn die PER-Belastung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Betrieb einer Wäscherei/Textilreinigung auf dem Grundstück zurückzuführen ist und alternative Ursachen ausgeschlossen werden…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0002/2020Die Erben eines Altlastenverursachers können gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AltlV zur Durchführung von Überwachungsmassnahmen (Realleistungen) verpflichtet werden, wenn ihnen die endgültige Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG anzulasten ist; der Nachweis eines eigenen kausalen Verhaltens ist nicht erforderlich.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0107/2019Eine Verfügung der Baudirektion (AWEL) über die Kostentragung bei Altlastenmassnahmen ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, soweit die Sachverhaltsfeststellung zur Zuordnung der Altlastenverursachung unvollständig ist; im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
- VGer ZH VB.2018.00144Die altlastenrechtliche Realleistungspflicht zur Sanierung einer Papierschlammablagerung im Zürichsee unterliegt keiner Verjährung, solange der polizeiwidrige Zustand andauert; dem Vertrauensschutz kommt gegenüber Art. 32c USG kein Vorrang zu.
- VGer ZH VB.2016.00398Eine als Prozessfläche im Kataster belasteter Standorte eingetragene Teilfläche erfüllt selbständig die Kriterien eines belasteten Standorts nach Art. 32c USG und Art. 2 AltlV; nach ihrer Entlassung aus dem Kataster besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der Untersuchungskosten nach Art. 32d Abs. 5 USG.
- VGer ZH VB.2016.00128Im altlastenrechtlichen Kostenverteilungsverfahren genügt für die Verursachereigenschaft das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; eine Beiladung aller möglicherweise Kostenpflichtigen ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben, und zivilrechtliche Ansprüche zwischen Verursachern bleiben trotz rechtskräftigem…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.