Die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar, was die direkte Anwendbarkeit des ISOS und die Pflicht zur spezifischen Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG sowie zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG auslöst.
BRG ZH BRGE I Nrn. 0106-0111/2021 vom 16.07.2021 (Teilweise gutgeheissen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.