Entscheide zu Art. 6 Abs. 2 NHG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_262/2024Die Berücksichtigung des ISOS in der Nutzungsplanung ist nur im Rahmen der Grundnutzungsordnung zu prüfen; eine vorfrageweise Überprüfung im Bebauungsplanverfahren ist unzulässig, wenn die Grundnutzungsordnung nicht mehr angefochten werden kann. Die Planbeständigkeit und Rechtssicherheit überwiegen in diesem Fall.
- BGer 1C_327/2022Die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für eine Deponie in einem BLN-Gebiet stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die nur durch gleich- oder höherwertige Interessen nationaler Bedeutung gerechtfertigt werden kann. Eine solche Rechtfertigung fehlt, wenn keine alternativen Standorte geprüft wurden und die…
- BGer 1C_282/2020Die Gewässerraumzone der Gemeinde Beckenried genügt nicht den bundesrechtlichen Mindestanforderungen nach Art. 41a GSchV, da sie unter der minimalen Breite von 11 m liegt und der Gewässerabstand nicht kompensierend wirken kann. Eine Ausnahmebewilligung scheidet aus, da das Gebiet nicht dicht überbaut ist und das ISOS-Erhaltungsziel A…
- BGer 1C_356/2019Die Interessenabwägung scheitert an fehlender Richtplangrundlage (Art. 8 Abs. 2 RPG) und unvollständiger Berücksichtigung nationaler Schutzinteressen (BLN, potenzielle Auengebiete). Eine Konzessionserteilung ohne abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene ist unzulässig.
- BGer 1C_173/2016Bei einem leichten Eingriff in ein ISOS-geschütztes Ortsbild überwiegt das öffentliche Interesse an einer zuverlässigen Mobilfunkversorgung die ästhetischen Belange des Ortsbildschutzes, sofern die grösstmögliche Schonung gewahrt bleibt.
- BGer 1C_118/2016Eine Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung führt und keine gleich- oder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
- BGer 1C_188/2007Die Interessenabwägung muss die Schutzanliegen des ISOS und der kommunalen Bau- und Zonenordnung hinreichend berücksichtigen; qualifizierte Abweichungen von der Grundnutzungsordnung sind nur bei umfassender Begründung zulässig.
- BGer BGE 115 IB 311Das überwiegende öffentliche Interesse an der Versorgungssicherheit und dem Anschluss an das europäische Verbundnetz überwiegt das hohe Interesse am Schutz der Landschaft von nationaler Bedeutung (Piz Arina). Eine Verkabelung scheidet aufgrund technischer Inkonvenienzen und unverhältnismässiger Risiken aus.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.