Die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf einem Dach in der Wohnzone ist aufzuheben, wenn die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht (Art. 41c GSchV) nicht geprüft und die erforderliche Zustimmung des AREG (Art. 90 Abs. 4 PBG) nicht eingeholt wurde.
VGer SG B 2024/218 vom 18.09.2025 (Gutgeheissen)Themenfeld
Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.