Entscheid vom 20.09.2024 · Kanton LU

BGer 1C_89/2024

Teilweise gutgeheissen

Die Vorinstanz darf bei der Interessenabwägung zwischen Planungszonen und bereits bewilligten Bauvorhaben nicht willkürlich vorgehen; eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung von Baulinien durch einen Velounterstand muss alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

BGer 1C_89/2024 vom 20.09.2024 (Teilweise gutgeheissen)
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  5. BGer 1C_728/202406.08.2026 · AbgewiesenDie Vorinstanz hat die Zulässigkeit einer alternativen Projektanpassung für ein bereits rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben willkürfrei geprüft, insbesondere die Überschreitung der Ausnützungsziffer und die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter. Formelle Rügen (Gehörsverletzung) erweisen sich als unbegründet.
  6. BGer 1C_186/202504.08.2026 · Teilweise gutgeheissenEine Vollstreckungsverfügung zu einer rechtskräftigen Baubewilligung muss den Grundsatz von Treu und Glauben wahren; bei vorherigem behördlichem Hinweis auf mögliche Projektänderungen ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Einreichung eines Projektänderungsgesuchs zu geben.

Weitere Entscheide dazu

Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.