Entscheid vom 10.12.2024 · Kanton BE

BGer 1C_553/2023

Nichteintreten

Die Genehmigung eines interkommunalen Richtplans durch das kantonale Amt hat keinen vorwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG; als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts ist daher ein oberes kantonales Gericht (Verwaltungsgericht) erforderlich, weshalb das Bundesgericht auf die direkt erhobene Beschwerde nicht…

BGer 1C_553/2023 vom 10.12.2024 (Nichteintreten)
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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.