Eine nachträgliche Baubewilligung für eine Umnutzung und Umgestaltung eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Identität der Konstruktion im Wesentlichen gewahrt bleibt (Art. 42 OAT). Eine Abweichung von der ursprünglichen Bauweise zugunsten einer ästhetischen Verbesserung genügt nicht.
BGer 1C_401/2018 vom 24.09.2019 (Gutgeheissen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.