Entscheide zu Art. 24c LAT
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_743/2025Die Garantie der erworbenen Situation nach Art. 24c LAT setzt voraus, dass Bauwerke vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurden. Unbelegte Behauptungen zur Bauzeit genügen nicht, selbst bei erleichterter Beweisführung.
- BGer 1C_380/2025Die Legalisierung eines ausserhalb der Bauzone errichteten Hundezwingers mit neuem Unterstand, sechs erhöhten Nischen und einer erhöhten Einfriedung scheitert an Art. 24c LAT, da die Anpassungen die Identität des bestehenden Gebäudes und des Standortes nicht wahren und den ländlichen Charakter der Umgebung substantiell verändern.
- BGer 1C_515/2025Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone müssen der Zonenwidmung entsprechen; eine Bewilligung ist nur bei Standortgebundenheit und fehlenden überwiegenden Gegeninteressen zulässig. Die Umwandlung von Landwirtschaftsland in einen Ziergarten widerspricht dem Trennungsprinzip von Bau- und Nichtbaugebiet.
- BGer 1C_35/2025Die Bewilligung von Umbauten und Erweiterungen ausserhalb der Bauzone nach Art. 24c LAT setzt voraus, dass die Identität des Gebäudes in seinen wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Eine Gesamtbetrachtung aller geplanten und bereits ausgeführten Massnahmen ist erforderlich; isolierte Prüfungen einzelner Elemente sind unzulässig.
- BGer 1C_180/2025Die formellen Anforderungen an eine Baubewilligung für eine Umnutzung und Erweiterung einer gewerblichen Anlage ausserhalb der Bauzone sind nicht willkürlich, wenn die Unterlagen unvollständig oder unpräzise sind und die Behörde die fehlenden Angaben klar benennt.
- BGer 1C_327/2024Ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone wird ohne Objekt, wenn das Gebäude vor der Entscheidung fast vollständig abgerissen wird. Die kantonale Entscheidung, den Rechtsstreit als gegenstandslos zu erklären, ist nicht willkürlich.
- BGer 1C_184/2022Bauten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung sind in der Regel zu beseitigen, sofern sie nicht durch ihre Bestimmung erzwungen sind (Art. 24 LAT) oder unter Art. 24c LAT fallen. Der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ist verfassungsrechtlich verankert und erfordert eine strikte Anwendung.
- BGer 1C_162/2021Ein Raccordement eines Gartenpavillons an das kommunale Abwassernetz in einer künftigen Landwirtschaftszone stellt eine unzulässige Erweiterung der Ausstattung dar und kann nicht nach Art. 24c LAT bewilligt werden, da dies zu einer intensiveren Nutzung führt und neue Auswirkungen auf Boden, Ausstattung und Umwelt mit sich bringt.
- BGer 1C_50/2020Bauten und Nutzungsänderungen ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung sind unzulässig und müssen rückgängig gemacht werden, selbst wenn sie bereits teilweise vollzogen wurden. Eine nachträgliche Regulierung scheidet aus, wenn keine ernsthaften Aussichten auf eine rechtmässige Bewilligung bestehen.
- BGer 1C_76/2019Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone müssen grundsätzlich rückgebaut werden, sofern sie nicht den Ausnahmen der Art. 24 ff. LAT entsprechen. Eine nachträgliche Bewilligung ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich, wobei die Proportionalität der Rückbauanordnung zu prüfen ist.
- BGer 1C_83/2019Ein ohne Bewilligung in der Landwirtschaftszone erstelltes Nebengebäude (Bücher) ist illegal und muss trotz späterer Nutzung als Lager für Solaranlagen und Holz wiederhergestellt werden. Eine nachträgliche Legalisation scheidet aus, da die Erweiterungsmöglichkeiten des Hauptgebäudes erschöpft sind und Art. 24c LAT nicht anwendbar ist.
- BGer 1C_162/2019Die Umnutzung eines als Wochenendchalet bewilligten Gebäudes zu einer ganzjährig bewohnbaren Wohnung in einer Landschaftsschutzzone außerhalb der Bauzone überschreitet die zulässige Teiltransformation nach Art. 24c LAT und Art. 42 OAT und erfordert die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
- BGer 1C_401/2018Eine nachträgliche Baubewilligung für eine Umnutzung und Umgestaltung eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Identität der Konstruktion im Wesentlichen gewahrt bleibt (Art. 42 OAT). Eine Abweichung von der ursprünglichen Bauweise zugunsten einer ästhetischen Verbesserung genügt nicht.
- BGer 1C_508/2018In der Landwirtschaftszone erstellte, nicht bewilligbare Bauten müssen grundsätzlich rückgebaut werden, um das verfassungsmässige Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu wahren. Ausnahmen sind nur bei geringfügigen Abweichungen oder bei gutem Glauben des Bauherrn denkbar.
- BGer 1C_118/2018Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf die Beweiserhebung zur tatsächlichen Nutzung eines Gebäudes verzichtet, obwohl die ursprüngliche Bewilligung als Ferienhaus erteilt wurde und die spätere Nutzung als Dauerwohnsitz nicht zweifelsfrei feststand. Dies verletzt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und erfordert eine Rückweisung zur…
- BGer 1C_589/2017Ein Gebäude in der Landwirtschaftszone, das nicht mehr seiner ursprünglichen Bestimmung entspricht und in schlechtem Zustand ist, kann nicht nach Art. 24c LAT saniert oder umgenutzt werden, wenn es nicht mehr als solches nutzbar ist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist in diesem Fall verhältnismässig und geboten.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.