Entscheid vom 23.01.2019 · Kanton VD

BGer 1C_213/2018

Gutgeheissen

Die Umstände haben sich im betroffenen Gebiet von Lutry (VD) so massgeblich verändert, dass die bestehende Zonenplanung nach Art. 21 Abs. 2 LAT anzupassen ist. Die Weigerung der Gemeinde, ein Quartierplanverfahren einzuleiten, sowie die darauf basierende Baubewilligung sind daher aufzuheben.

BGer 1C_213/2018 vom 23.01.2019 (Gutgeheissen)

Betroffenes Schutzgut

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Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.