Entscheide zu Art. 86 cpv. 1 lett. d LTF
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- BGer 1C_61/2025Bei Baubewilligungen in sanatoria ist das zum Zeitpunkt der Abusbegehung geltende Recht massgebend, sofern das spätere Recht nicht günstiger ist. Depots im Aussenbereich sind in einer Industriezone nur zulässig, wenn sie eine ergänzende Funktion zur Hauptnutzung (industrielle Produktion) erfüllen und nicht rein kommerziellen Zwecken…
- BGer 1C_319/2022Die Frist zur Anfechtung von Nutzungsplanänderungen beginnt mit der ordnungsgemässen Veröffentlichung; eine persönliche Benachrichtigung der Grundeigentümer ist nach altem kantonalem Recht nicht vorgeschrieben. Eine nachträgliche Fristwiederherstellung scheitert an der mangelnden Darlegung eines entschuldbaren Hindernisses.
- BGer 1C_652/2019Eine Entscheidung von Rinvio ist als Zwischenentscheid nach Art. 93 LTF nur anfechtbar, wenn ein irreparabler Nachteil droht oder eine sofortige Endentscheidung möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vorinstanz die Sache zur Anpassung der Norm an die Planungsziele zurückweist.
- BGer 1C_480/2015Das Bundesgericht bestätigt die Baubewilligung für eine Umnutzung und Erweiterung eines Gebäudes in der Wohnzone, da die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör verletzt noch willkürlich gehandelt hat.
- BGer 1C_593/2014Ein Wiederherstellungsbefehl für illegal ausgeführte Aussenanlagen ist rechtmässig, wenn die Bauherrschaft trotz Aufforderung keine Sanierungsbewilligung einreicht und die Werke auf fremdem Grund liegen. Die Prüfung einer Sanierungsbewilligung ist entbehrlich, wenn diese offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.