Die Interessen des Ortsbildschutzes (ISOS) und der Aufwertung des Seeufers überwiegen die ökologischen Bedenken, da keine erheblichen Beeinträchtigungen schutzwürdiger Uferbereiche oder BLN-Ziele festgestellt wurden und Ersatzmassnahmen vorgesehen sind.
BGer 1C_107/2025 vom 06.10.2025 (Abgewiesen)Planungsanlass
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_266/2026Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt nicht vor.
- BGer 1C_239/2025Der Ersatz von mehr als der Hälfte der tragenden Pfähle eines Bootsstegs in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung überschreitet den Rahmen des zulässigen Unterhalts oder der Erneuerung nach Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG und ist daher nicht bewilligungsfähig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen…
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- BGer 1C_580/2024Die Interessenabwägung zwischen land- und forstwirtschaftlicher Erschliessung und dem Schutz des BLN-Objekts 'Maderanertal - Fellital' scheiterte an unvollständigen Abklärungen zur Erforderlichkeit des Vorhabens, zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume und zur verbindlichen Festlegung von Ersatzmassnahmen.
Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.