Die Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG und Art. 6 VEJ muss den Schutz des eidgenössischen Jagdbanngebiets (Objekt Nr. 11, Hutstock) als übergeordnetes öffentliches Interesse gewichten. Wirtschaftliche Interessen an einer Pistenerschliessung können nicht überwiegen, wenn die Schutzziele des Banngebiets durch Lawinensprengungen…
BGer 1A.50/2007 vom 11.03.2008 (Gutgeheissen)Planungsanlass
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
Berührte Prüfdimensionen
Entscheide zur selben Frage
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- BGer 1C_65/2025Ein Eingriff in ein schutzwürdiges Biotop (hier: Vernetzungskorridor der Geburtshelferkröte) ist nur zulässig, wenn er standortgebunden ist, einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und sich unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt. Die Interessenabwägung muss bereits im Stadium der Nutzungsplanung umfassend erfolgen,…
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 28.09.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.