Bestimmung · 15 Entscheide

Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG

15 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
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Entscheide zu Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG

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  1. BGer 1C_165/202407.08.2025 · GutgeheissenEine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden und eine umfassende Interessenabwägung stattfindet, die auch Massnahmen an der Lärmquelle einbezieht.
  2. BGer 1C_218/202302.07.2024 · AbgewiesenEine Parzelle liegt nicht im weitgehend überbauten Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG, wenn sie in einer Randlage ohne genügenden Zusammenhang mit dem Siedlungsgebiet liegt und die umliegenden Flächen nicht überbaut sind. Ein raumplanungsrechtlicher Anspruch auf Einzonung besteht in diesem Fall nicht.
  3. BGer 1C_753/202124.01.2023 · AbgewiesenDie Interessenabwägung zwischen Ortsbild- und Denkmalschutz (ISOS) und der haushälterischen Bodennutzung (Verdichtung) fiel zugunsten des Gestaltungsplans aus, da dieser die Vorgaben der ENHK/EKD einhielt und das ISOS-Erhaltungsziel als Empfehlung, nicht als zwingende Freihaltung interpretiert wurde.
  4. BGer 1C_56/202123.09.2022 · AbgewiesenDie Vorinstanz gewichtete die nachbarlichen Interessen (Aussichtsbeeinträchtigung) höher als das Interesse der Bauherrschaft an der baulichen Ausschöpfung, was gemäss § 357 Abs. 1 PBG/ZH nicht willkürlich war.
  5. BGer 1C_275/202006.12.2021 · AbgewiesenEine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen wurden. Fehlt eine nachvollziehbare Massnahmenprüfung oder Abwägung, ist die Bewilligung unzulässig.
  6. BGer 1C_100/202028.06.2021 · AbgewiesenDie Interessenabwägung muss das ISOS konkret und substanziel einbeziehen; pauschale Gewichtung zugunsten der Verdichtung genügt nicht, insbesondere bei Erhaltungsziel A.
  7. BGer 1C_555/201829.08.2019 · AbgewiesenDie Zonenkonformität eines Betriebs in einer Wohnzone kann unabhängig von der Einhaltung bundesrechtlicher Immissionsgrenzwerte verneint werden, wenn die kommunale Nutzungsvorschrift raumplanerische Ziele wie die Erhaltung des Wohncharakters verfolgt.
  8. BGer 1C_444/201803.07.2019 · Teilweise gutgeheissenDie geplante Gartenzone als Schutzzone ist bundesrechtswidrig, da sie keine Schutzziele nach Art. 17 RPG erfüllt und die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Nichtbaugebiet fördert. Rechtswidrige Bauten im Nichtbaugebiet müssen grundsätzlich rückgebaut werden, sofern keine Verhältnismäßigkeitsgründe dagegen sprechen.
  9. BGer 1C_118/201621.03.2017 · GutgeheissenEine Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung führt und keine gleich- oder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
  10. BGer 1C_43/201506.11.2015 · AbgewiesenDas öffentliche Interesse an der Freihaltung der Gewässer und der Schonung der Landschaft überwiegt das private Interesse an einer erweiterten Bootsanbindevorrichtung. Eine massvolle Erweiterung ist nicht bewilligungsfähig, da sie den raumplanerischen Schutzvorschriften widerspricht.
  11. BGer 1C_517/200815.07.2009 · AbgewiesenDie Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Erweiterung der Kleinabbaustelle Steffensrain ist bundesrechtskonform, da die öffentlichen Interessen (lokale Materialversorgung, Rekultivierung) die privaten und landschaftsschützerischen Belange überwiegen und die Planungsmassnahme den Zielen des RPG entspricht.
  12. BGer 1A.50/200711.03.2008 · GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG und Art. 6 VEJ muss den Schutz des eidgenössischen Jagdbanngebiets (Objekt Nr. 11, Hutstock) als übergeordnetes öffentliches Interesse gewichten. Wirtschaftliche Interessen an einer Pistenerschliessung können nicht überwiegen, wenn die Schutzziele des Banngebiets durch Lawinensprengungen…
  13. BGer 1A.122/200430.05.2005 · GutgeheissenDie Interessenabwägung nach Art. 24 RPG ist ungenügend dokumentiert, wenn Alternativstandorte nicht ernsthaft geprüft und Schutzziele eines BLN-Objekts (Art. 6 NHG) nicht substantiiert gewichtet werden. Ein Gutachten der ENHK (Art. 7 NHG) kann nicht durch ein veraltetes kantonales Gutachten ersetzt werden.
  14. BGer 1A.202/200317.02.2004 · AbgewiesenEin Drahtmaschenzaun in der Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone IIIA ist als bewilligungspflichtige Anlage nach Art. 22 RPG zu qualifizieren; die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG scheitert an der fehlenden Wahrung der Identität der Anlage und der Unvereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung.
  15. BGer BGE 124 II 14613.03.1998 · AbgewiesenDie Plangenehmigungsbehörde hat die Interessenabwägung korrekt vorgenommen, indem sie die relevanten Belange (Landschafts-, Gewässer-, Lärm- und Wildschutz, Landwirtschaft, finanzielle Rahmenbedingungen) ermittelte, gewichtete und eine optimierte Linienführung mit Tunnelverlängerungen verfügten. Absolute Schranken wie BLN oder ISOS…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.