Entscheide zu Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG
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- VGer ZH VB.2024.00108Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG entfällt nicht, solange die freiwillige Ausreise objektiv möglich ist; ein Laissez-Passer kann von der irakischen Botschaft anhand von Identitätsdokumentenkopien ausgestellt werden, und die Ausreisekosten werden vom Bund übernommen.
- VGer ZH VB.2023.00715Nach zweijähriger Eingrenzung bestehen vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung; sie ist nur zulässig, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse besteht. Bei nicht schwerer Straffälligkeit und weit zurückliegendem Untertauchen ist eine Verlängerung von neun Monaten angemessen.
- VGer ZH VB.2023.00501Eine Ausreise gilt nicht als objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert; bei Eingrenzung (nicht Administrativhaft) sind die Verhältnismässigkeitsanforderungen weniger streng, und neu hinzugekommene Umstände können die Schlussfolgerung über fehlende Identitätsdokumente revidieren.
- VGer ZH VB.2023.00276Eine Eingrenzung ist verhältnismässig, wenn die betroffene Person für wesentliche Grundbedürfnisse wie Synagogenbesuche auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erwirken kann; Arztbesuche bedürfen keiner vorgängigen Ausnahmebewilligung.
- VGer ZH VB.2021.00586Die Verlängerung einer insgesamt vierjährigen Eingrenzung ist unverhältnismässig, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht: Weder die Erreichbarkeit des Betroffenen noch sein Sicherheitsrisiko rechtfertigen eine so schwerwiegende Anordnung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.