Décisions relatives à art. 74 al. 1 let. b AIG
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- VGer ZH VB.2024.00108Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG entfällt nicht, solange die freiwillige Ausreise objektiv möglich ist; ein Laissez-Passer kann von der irakischen Botschaft anhand von Identitätsdokumentenkopien ausgestellt werden, und die Ausreisekosten werden vom Bund übernommen.
- VGer ZH VB.2023.00715Nach zweijähriger Eingrenzung bestehen vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung; sie ist nur zulässig, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse besteht. Bei nicht schwerer Straffälligkeit und weit zurückliegendem Untertauchen ist eine Verlängerung von neun Monaten angemessen.
- VGer ZH VB.2023.00501Eine Ausreise gilt nicht als objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert; bei Eingrenzung (nicht Administrativhaft) sind die Verhältnismässigkeitsanforderungen weniger streng, und neu hinzugekommene Umstände können die Schlussfolgerung über fehlende Identitätsdokumente revidieren.
- VGer ZH VB.2023.00276Eine Eingrenzung ist verhältnismässig, wenn die betroffene Person für wesentliche Grundbedürfnisse wie Synagogenbesuche auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erwirken kann; Arztbesuche bedürfen keiner vorgängigen Ausnahmebewilligung.
- VGer ZH VB.2021.00586Die Verlängerung einer insgesamt vierjährigen Eingrenzung ist unverhältnismässig, wenn kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht: Weder die Erreichbarkeit des Betroffenen noch sein Sicherheitsrisiko rechtfertigen eine so schwerwiegende Anordnung.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.