Entscheide zu Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG
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- BGer 1C_156/2025Bei formeller Enteignung ist die Entschädigung nach der Differenzmethode zu berechnen, wobei die Wohnqualität und deren Beeinträchtigung durch die Enteignung umfassend zu würdigen sind. Ein Beseitigungsrevers darf nicht über seinen ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus ausgelegt werden.
- BGer 1C_289/2023Die pauschale Verweigerung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG mit Hinweis auf § 207 Abs. 2 PBG ohne abschliessende Prüfung der kantonalen Norm oder Verfahrenskoordination verletzt Bundesrecht.
- BGer 1C_530/2022Die Beschwerdeberechtigung eines Nachbarn in planungsrechtlichen Verfahren setzt eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand sowie ein schutzwürdiges Interesse voraus. Eine bloss ästhetische Beeinträchtigung der Aussicht oder eine Distanz von ca. 260–280 m genügt nicht.
- BGer 1C_188/2021Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Gleichbehandlung durch Nichteinbezug der Beschwerdeführer in das kantonale Beschwerdeverfahren gegen eine Nutzungsplanungsrevision.
- BGer 1C_358/2017Die kommunale Baubehörde überschreitet ihren durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraum bei der Anwendung von § 238 PBG, wenn sie aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zulässigen Baumasse verlangt, ohne dass überwiegende öffentliche Interessen dies rechtfertigen.
- BGer 1C_325/2016Pflanzungen können als Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG bewilligungspflichtig sein, wenn sie erhebliche räumliche Folgen haben. Die Vorinstanz muss den Sachverhalt vollständig feststellen und ihre Entscheidung ausreichend begründen.
- BGer 1C_468/2015Die Kostenverteilung in einem gegenstandslos gewordenen Nutzungsplanverfahren ist nicht willkürlich, wenn die Beschwerdeführer in den Vorinstanzen unterlegen sind und die Gegenstandslosigkeit nicht auf rechtliche Fehler zurückzuführen ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.