Entscheide zu Art. 5 Abs. 1 BV
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- BGer 1C_728/2024Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit einer alternativen Projektanpassung für ein bereits rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben willkürfrei geprüft, insbesondere die Überschreitung der Ausnützungsziffer und die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter. Formelle Rügen (Gehörsverletzung) erweisen sich als unbegründet.
- BGer 1C_359/2025Ein Projektstrassenbeschluss kann nicht dazu genutzt werden, die Rechtmässigkeit eines bereits genehmigten Nutzungsplans (hier: Strassenplan im Reglement) nachträglich zu überprüfen, sofern die Betroffenen die Möglichkeit hatten, den Plan während der Publikationsfrist anzufechten.
- BGer 1C_93/2024Ein Liftanbau zur behindertengerechten Erschliessung eines neu geplanten Attikageschosses fällt nicht unter die Altbauausnahme von § 19a BBV II, da die Bewilligung für das Attikageschoss nicht vor dem 1. Juli 1978 erteilt wurde und der Anbau primär der Erschliessung der neuen Bausubstanz dient.
- BGer 1C_625/2023Eine integrale Gartengestaltung mit Bollsteinmauer, Terrainaufschüttung, Treppe und Metalltor am Waldrand unterliegt als Ganzes der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG, und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verhältnismässig, wenn sie dem Schutz des Waldes und der baulichen Ordnung dient.
- BGer 1C_4/2023Ein Zweifamilienhaus fällt nach klarem Wortlaut von Art. 51bis BO St. Gallen nicht unter die besondere Einfügungsvorschrift für Mehrfamilienhäuser, da diese nur Bauten mit mehr als zwei Wohneinheiten erfasst.
- BGer 1C_614/2021Bei unter altem Recht erlassenen Sondernutzungsplänen mit statischem Verweis auf die damals geltende Regelbauordnung sind neben den Besonderen Vorschriften des Plans auch die altrechtlichen Regelbauvorschriften anwendbar, selbst wenn neues kantonales Recht in Kraft getreten ist.
- BGer 1C_135/2020Die kantonale Verordnung zur Berechnung von Grenzabständen nach § 52 Abs. 2 RBV ist trotz Abweichung vom Gesetzeswortlaut (§ 90 Abs. 2 RBG) nicht willkürlich, wenn sie eine sachgerechte, vereinheitlichende Regelung trifft und der Verordnungsgeber innerhalb seiner Kompetenzen handelt.
- BGer 1C_268/2020Ein Bauvorhaben in einer Zone d'activités II ist nur zulässig, wenn die Hauptnutzung eine handwerkliche, industrielle oder Dienstleistungsaktivität darstellt; eine Verkaufsfläche ist nur als Ergänzung dazu gestattet. Die kantonale Auslegung des RCU ist nicht willkürlich, wenn sie diese Abgrenzung klar vollzieht.
- BGer 1C_28/2019Ein Projekt für ein Lebensmittel-Einkaufszentrum in einer Industriezone 1 ist unzulässig, wenn die kommunale Zonenreglementierung (Art. 95 RCCZ) Handelsnutzungen durch einen Bindestrich ausschliesst und der Wechsel der Praxis der Behörde auf neuen rechtlichen Grundlagen (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis LAT) und einer klaren Auslegung der…
- BGer 1C_244/2018Die etappenweise Überbauung einer Parzelle ist zulässig, wenn die einzelnen Bauvorhaben für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Auslegung von Art. 26 BG (Minimalbesonnung) durch die Vorinstanz, wonach 50 % der Haupträume eines Gebäudes besonnt sein müssen, ist nicht willkürlich.
- BGer 1C_42/2018Die Bewilligung von Neubauten in einer Kernzone mit schutzwürdigem Ortsbild kann gestützt auf § 238 PBG verweigert werden, wenn die geplante Überbauung durch ihre Volumen und Anordnung einen krassen Widerspruch zur baulichen und landschaftlichen Umgebung schafft und Schutzobjekte beeinträchtigt.
- BGer 1C_550/2017Die sofortige Anwendung neuer planungsrechtlicher Bestimmungen (Art. 49a BZO) im Rechtsmittelverfahren ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen und kein schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage besteht. Eine neubauähnliche Umgestaltung nach § 357 PBG liegt nicht vor, wenn bestehende Investitionen…
- BGer 1C_511/2014Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Kiesabbaus im Gebiet 'Under Moos' aus, da die vorübergehende Nutzung und die umfassende Rekultivierung die Eingriffe in Landschaft und Umwelt rechtfertigten. Die Standortgebundenheit der Zufahrtsstrasse wurde bejaht, da der Abbau ohne diese nicht möglich wäre.
- BGer 1C_449/2015Das öffentliche Interesse an der Wärmeversorgung und der Umsetzung des Energiekonzepts 2050 überwiegt die privaten Interessen der Nachbarin, da die technisch bedingten Abmessungen der Fernwärmezentrale mit der Umgebung vereinbar sind und keine erheblichen Beeinträchtigungen verursachen.
- BGer 1P.539/2003Die nachträgliche Planungszone kann einem Baugesuch nicht entgegengehalten werden, wenn sie erst im Rechtsmittelverfahren erlassen wird und die privaten Interessen des Gesuchstellers (Rechtssicherheit, Vertrauensschutz) überwiegen. Die Interessenabwägung muss konkret und nicht pauschal erfolgen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.