Entscheide zu Art. 4 RPG
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- BGer 1C_199/2022Eine untergeordnete nachträgliche Änderung kommunaler Bauvorschriften ohne weitergehendes öffentliches Interesse bedarf weder eines Mitwirkungsverfahrens nach Art. 4 RPG noch eines formellen Planungsberichts nach Art. 47 RPV.
- BGer 1C_391/2021Eine kommunale Planungsinitiative zur Umzonung von Grundstücken ist zulässig, wenn sie mit höherrangigem Recht vereinbar interpretiert werden kann und die Mitwirkungsrechte der betroffenen Kreise im Rahmen der Umsetzung gewahrt werden.
- BGer 1C_141/2021Eine Planungspflicht besteht, wenn ein Vorhaben trotz Zonenkonformität aufgrund seiner räumlichen Auswirkungen (exponierte Lage, UVP-Pflicht, Verkehrszunahme) eine umfassende Interessenabwägung unter demokratischer Mitwirkung erfordert.
- BGer BGE 147 I 433Der Kantonsrat verletzt das Mitwirkungsrecht der Gemeinden und Zweckverbände im Richtplanungsverfahren, wenn er gewichtige Änderungen in der Richt- und Abfallplanung ohne vorgängige Anhörung beschliesst und sich nicht mit den Einwendungen der Betroffenen auseinandersetzt.
- BGer 1C_321/2019Eine Biogasanlage in der Landwirtschaftszone mit UVP-Pflicht, grosser Flächeninanspruchnahme und Synergien zu einer Geothermieanlage erfordert eine Planungspflicht gemäss Art. 2 RPG, da ihre räumlichen Auswirkungen nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können.
- BGer 1C_388/2018Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher nach Bundesrecht grundsätzlich nicht auferlegt werden, ausser bei offensichtlich missbräuchlicher Einsprache. Ein Widerspruch zu früheren Urteilen liegt nicht vor, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen unterschiedlich sind.
- BGer 1C_479/2017Die Umzonung eines Gebiets mit schutzwürdigem Ortsbild (KOBI/ISOS) von Kernzone I in Kernzone II ist unzulässig, wenn die neuen Zonenbestimmungen die Erhaltung der Bebauungsstruktur nicht ausreichend sicherstellen. Eine generelle Zulassung von Kreuzfirsten und Quergiebeln widerspricht den ortsbildschützerischen Vorgaben des Richtplans.
- BGer 1C_561/2016Die relative Standortgebundenheit einer Recyclinganlage in einer Abbauzone (Ab) kann bejaht werden, wenn gewichtige Gründe (Synergieeffekte, Immissionsschutz) den Standort ausserhalb der Bauzone gegenüber anderen Standorten als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
- BGer 1C_477/2008Das öffentliche Interesse an einer direkten, gefahrlosen Fussgängerverbindung überwiegt die privaten Interessen der Grundeigentümer an Ruhe und Privatsphäre, sofern die Abwägung nachvollziehbar und verhältnismässig erfolgt.
- BGer 1A.124/1997Eine Reststoffverfestigungsanlage kann nicht aufgrund abgeleiteter Standortgebundenheit zu einer Deponie gemäss Art. 24 RPG bewilligt werden, wenn die Hauptanlage (Deponie) selbst der Planungspflicht untersteht und eine Nutzungsplanung erforderlich ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.