Entscheide zu Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG
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- BGer 1C_165/2024Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass alle verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV ausgeschöpft wurden und eine umfassende Interessenabwägung stattfindet, die auch Massnahmen an der Lärmquelle einbezieht.
- BGer 1C_550/2023Die kantonale Genehmigungsbehörde darf einen Sondernutzungsplan nicht eigenmächtig aufheben oder abändern, sondern muss die Genehmigung verweigern und die Planung zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückweisen, wenn der Plan nicht mehr recht- und zweckmässig ist. Die Gemeindeautonomie verbietet eine stellvertretende Planung durch die…
- BGer 1C_241/2023Die Gemeinde Lohn SH durfte im Rahmen ihrer Nutzungsplanungsrevision eine Gartenzone schaffen, um den Ortsbildschutz (ISOS) und die Wohnqualität zu wahren. Die Interessenabwägung war vertretbar und nicht willkürlich.
- BGer 1C_56/2021Die Vorinstanz gewichtete die nachbarlichen Interessen (Aussichtsbeeinträchtigung) höher als das Interesse der Bauherrschaft an der baulichen Ausschöpfung, was gemäss § 357 Abs. 1 PBG/ZH nicht willkürlich war.
- BGer 1C_100/2020Die Interessenabwägung muss das ISOS konkret und substanziel einbeziehen; pauschale Gewichtung zugunsten der Verdichtung genügt nicht, insbesondere bei Erhaltungsziel A.
- BGer BGE 147 II 125Bei der Abwägung zwischen Denkmalschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen (z. B. innere Verdichtung oder günstiger Wohnraum) ist das sehr erhebliche öffentliche Interesse am Erhalt eines denkmalpflegerisch hochrangigen Schutzobjekts gewichtiger, wenn die Bedeutung des Objekts dies rechtfertigt und alternative…
- BGer 1C_128/2019Das öffentliche Interesse am Erhalt der Gründersiedlung Friesenberg (hohe architektonische und sozialgeschichtliche Bedeutung) überwiegt die Interessen an Verdichtung, günstigem Wohnraum und ökologischen Aspekten. Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung korrekt vorgenommen.
- BGer 1C_494/2018Die Einleitung eines Quartierplanverfahrens muss auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die willkürliche Ausscheidung einzelner Parzellen aus dem Planperimeter ohne sachliche Rechtfertigung verletzt die Gemeindeautonomie.
- BGer 1C_695/2017Ein Quartierplan im Inneren Zentrumsbereich muss sich an den raumplanerischen Zielen der Verdichtung und Siedlungsentwicklung nach innen orientieren. Eine Überprüfung der Bauzonendimensionierung nach Art. 21 Abs. 2 RPG ist nur geboten, wenn eine Redimensionierung im konkreten Gebiet realistisch erscheint.
- BGer 1C_230/2017Ein Bebauungsplan mit Hochhäusern in einer Wohn- und Arbeitszone ist rechtmässig, wenn die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung nachvollziehbar begründet wird und die Interessenabwägung nicht willkürlich ist.
- BGer 1C_118/2016Eine Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Ortsbildes von nationaler Bedeutung führt und keine gleich- oder höherwertigen Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
- BGer 1A.194/2006Die Interessenabwägung muss Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen möglichst verschonen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG), darf aber eine bestehende Erschliessung für eine Übergangszeit zulassen, wenn eine Alternative in absehbarer Zeit realisierbar ist. Eine starre Befristung ohne Verlängerungsmöglichkeit ist unverhältnismässig.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.