Disposizione · 8 decisioni

§ 69 PBG

8 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
8
Accolti (in tutto o in parte)
38 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 69 PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. VGer ZH VB.2024.0049411.12.2025 · RespintoDie Regelung von Nebenpunkten untergeordneter Natur kann in einem Baubewilligungsverfahren auflageweise in ein späteres Verfahren verwiesen werden; die gute Einordnung eines Neubaus in einer Kernzone liegt im Ermessen der zuständigen Baubewilligungsbehörden.
  2. VGer ZH VB.2019.0005527.02.2020 · RespintoAls Ausgleich für die Privilegierungen einer Arealüberbauung werden besondere Gestaltungsanforderungen gestellt; die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie einem für das Ortsbild und die landschaftliche Umgebung völlig untypischen, voluminösen und dichten Projekt die besonders gute Gestaltung attestiert.
  3. VGer ZH VB.2019.0039427.02.2020 · AccoltoVor Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung muss nachgewiesen sein, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft und ausgeschöpft worden sind; fehlt dieser Nachweis, ist die Bewilligung aufzuheben.
  4. VGer ZH VB.2018.0038527.06.2019 · Parzialmente accoltoBei der Aufstockung eines Einkaufszentrums als Arealüberbauung sind die besonderen Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG massgebend; eine überhöhte Gerichtsgebühr im Rekursverfahren ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren.
  5. VGer ZH VB.2018.0037429.11.2018 · RespintoZum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört; die Aufteilung von Gestaltungsplanbereichen ist nicht willkürlich, wenn sie sachlichen Kriterien folgt.
  6. VGer ZH VB.2017.0030818.01.2018 · Parzialmente accoltoArealüberbauungen können von der Regelbauweise abweichen, müssen aber besonders hohe Anforderungen an Gestaltung und Einordnung erfüllen; eine Baute, die weder zur Umgebung noch zu den übrigen Gebäuden der Arealüberbauung passt, ist nicht bewilligungsfähig.
  7. VGer ZH VB.2016.0021715.09.2016 · RinvioBei einer Arealüberbauung steht es der Bauherrschaft frei, bereits überbaute Grundstücke in den Arealperimeter einzubeziehen; der Mindestumfang des Perimeters wird einzig durch §69 Satz 2 PBG und die kommunale BZO bestimmt, während die Einordnungsfrage getrennt zu beurteilen ist.
  8. TF 1C_415/201401.10.2015 · RespintoL’interesse pubblico preponderante al rispetto della distanza dal bosco (art. 17 LFor, § 12 PBG/ZG) prevale sugli interessi privati del committente, anche in caso di elevati costi di demolizione. Un’autorizzazione eccezionale non è concessa in assenza di inutilità o di eccessiva durezza.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.