Décisions relatives à § 69 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00494Die Regelung von Nebenpunkten untergeordneter Natur kann in einem Baubewilligungsverfahren auflageweise in ein späteres Verfahren verwiesen werden; die gute Einordnung eines Neubaus in einer Kernzone liegt im Ermessen der zuständigen Baubewilligungsbehörden.
- VGer ZH VB.2019.00055Als Ausgleich für die Privilegierungen einer Arealüberbauung werden besondere Gestaltungsanforderungen gestellt; die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie einem für das Ortsbild und die landschaftliche Umgebung völlig untypischen, voluminösen und dichten Projekt die besonders gute Gestaltung attestiert.
- VGer ZH VB.2019.00394Vor Erteilung einer lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung muss nachgewiesen sein, dass alle verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen geprüft und ausgeschöpft worden sind; fehlt dieser Nachweis, ist die Bewilligung aufzuheben.
- VGer ZH VB.2018.00385Bei der Aufstockung eines Einkaufszentrums als Arealüberbauung sind die besonderen Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG massgebend; eine überhöhte Gerichtsgebühr im Rekursverfahren ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren.
- VGer ZH VB.2018.00374Zum Inhalt eines Gestaltungsplans darf grundsätzlich alles erhoben werden, was auch zum zulässigen Inhalt einer Rahmennutzungsordnung gehört; die Aufteilung von Gestaltungsplanbereichen ist nicht willkürlich, wenn sie sachlichen Kriterien folgt.
- VGer ZH VB.2017.00308Arealüberbauungen können von der Regelbauweise abweichen, müssen aber besonders hohe Anforderungen an Gestaltung und Einordnung erfüllen; eine Baute, die weder zur Umgebung noch zu den übrigen Gebäuden der Arealüberbauung passt, ist nicht bewilligungsfähig.
- VGer ZH VB.2016.00217Bei einer Arealüberbauung steht es der Bauherrschaft frei, bereits überbaute Grundstücke in den Arealperimeter einzubeziehen; der Mindestumfang des Perimeters wird einzig durch §69 Satz 2 PBG und die kommunale BZO bestimmt, während die Einordnungsfrage getrennt zu beurteilen ist.
- TF 1C_415/2014L'intérêt public prépondérant au respect de la distance à la forêt (art. 17 LFo, § 12 PBG/ZG) prime les intérêts privés du maître de l'ouvrage, même en cas de coûts de démolition élevés. Une autorisation dérogatoire échoue en l'absence d'inutilité ou de rigueur excessive.
Les résumés sont des synthèses propres, assistées par IA, des textes intégraux officiels (état au 02.10.2026), traduites automatiquement de l'allemand. Seule la décision du tribunal fait foi.