Eine Baubewilligung verwirkt gemäss § 46a PBG nur, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Eine Verwirkung wegen längerer Unterbrechung der Bauarbeiten ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Eine ausdrückliche Baufreigabe ist nicht erforderlich, wenn die Baubewilligung keine solche vorsieht und…
VGer ZG V 2023 58 vom 14.05.2024 (Gutgeheissen)Themenfeld
Betroffenes Schutzgut
Angerufene Bestimmungen
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Weitere Entscheide dazu
Der Leitsatz ist eine eigene, KI-gestützte Zusammenfassung des amtlichen Volltexts (Stand 11.10.2026) und ersetzt dessen Lektüre nicht. Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.