Bestimmung · 5 Entscheide

§ 357 Abs. I PBG

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Entscheide zu § 357 Abs. I PBG

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  1. VGer ZH VB.2017.0010230.11.2017 · AbgewiesenDer Ausbau eines bisher nicht anrechenbaren Dachgeschosses zu einem anrechenbaren Geschoss stellt keine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar, wenn das Gebäude zwar die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, aber kein überzähliges Wohngeschoss aufweist.
  2. VGer ZH VB.2016.0072531.08.2017 · AbgewiesenEin neubauähnlicher Ersatz einer Mobilfunkanlage wird durch die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG nicht geschützt; bei einer Rechtsänderung während des Rechtsmittelverfahrens ist nach § 234 PBG abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Anwendung des neuen Rechts das private Interesse an der…
  3. VGer ZH VB.2016.0023804.05.2017 · Abgewiesen§ 260 Abs. 3 PBG regelt den Abstand von Erkern und Balkonen nur in der Richtung, in welcher sie der Fassade vorgelagert sind; eine Ausdehnung des Abstands zugunsten seitlich angrenzender Grundstücke ist mangels entsprechenden Wortlauts nicht geboten.
  4. VGer ZH VB.2016.0053202.03.2017 · AbgewiesenDie Aufstockung eines nachträglich baurechtswidrigen Mehrfamilienhauses um ein Attikageschoss führt zu keiner zusätzlichen Gebäudeerhöhung; bei der Interessenabwägung nach § 357 Abs. 1 PBG ist zu prüfen, welche Aussichtsbeeinträchtigungen ein Neubau auf demselben Grundstück ermöglichen würde.
  5. VGer ZH VB.2016.0021512.10.2016 · AbgewiesenBauvorschriftswidrige Bauten dürfen nach der erweiterten Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 1 PBG umgebaut und erweitert werden, solange keine neubauähnliche Umgestaltung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.